Das OLG Celle auf die Klage eines Mitbewerbers einem Anbieter von KFZ-Reparaturversicherungen untersagt, in Zukunft eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden, wonach der Verbraucher im Schadensfall verpflichtet ist, eine von der Versicherung benannte Partnerwerkstatt aufzusuchen, wenn sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht mehr als 50 Kilometer von einer solchen Werkstatt entfernt befindet (OLG Celle, Urteil vom 25.02.2021, Az. 13 U 33/19 Nicht rechtskräftig). Das OLG Celle hat die Revision nicht zugelassen.
Zwar bestehe ein verständliches und auch zu billigendes Interesse des Versicherers, aus Kostengründen ein System von Partnerwerkstätten zur Durchführung von versicherten Reparaturen zu schaffen. Die Verpflichtung, das defekte Auto 50 Kilometer in eine Partnerwerkstatt zu bringen oder Abschleppen zu lassen, belaste den Autobesitzer unangemessen, zumal die Versicherung die Kosten der Verbringung in die Werkstatt nicht abdecke. Die Höhe der Kosten für die Verbringung in die Werkstatt könne zum Beispiel bei kleineren Schäden unwirtschaftlich sein, was aber bei Eintritt des Schadens schwer zu beurteilen sei. Trete der Schaden bei einer Reise ein, sei auch aus Zeitgründen die Entfernung zur Werkstatt für den Versicherten unzumutbar.
Das Gericht beanstandete die Klausel auch als intransparent, weil für den Verbraucher nicht klar werde, welche Folgen es habe, wenn er gegen die Werkstattklausel verstößt. Festzuhalten bleibt aber, dass das Gericht die Vereinbarung einer solchen Werkstattklauseln grundsätzlich als zulässig ansieht.
(F 5 0158/21)
pbg
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