Gewerbliche Internetanbieter müssen nach einer Entscheidung des OLG Köln in ihrem Internetauftritt neben der Postanschrift und E.Mail-Adresse mindestens auch eine Telefax- oder Telefonnummer angeben.
Dies ergebe sich aus § 6 Abs. 2 Nr. 2 Teledienstegesetz, wonach ein Internetanbieter Angaben machen muss, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihm ermöglichen.
Quelle: Urteil des OLG Köln vom 13.02.2004, Aktz: 6 U 109/03