Telefonwerbung ist gegenüber Gewerbetreibenden gem. § 7 Abs.2 Nr. 2 UWG ohne deren Einwilligung oder zumindest deren mutmaßliche Einwilligung unzulässig. Der BGH hatte per Urteil vom 16. November 2006 (Az. I ZR 191/03) entschieden, dass bei einem Gewerbetreibenden zwar regelmäßig ein mutmaßliches Interesse an einer telefonischen Kontaktaufnahme durch potentielle Kunden vermutet werden kann. Von einem solchen Interesse könne aber nicht ausgegangen werden, wenn die Kontaktaufnahme dem Angebot der eigenen Leistung des Anrufenden diene. Dies gelte grundsätzlich auch dann, wenn das an den Gewerbetreibenden herangetragene Angebot auf dem Gebiet liege, auf dem der Gewerbetreibende selbst als Anbieter auftrete (vgl. News der Wettbewerbszentrale vom 26.11.2006 „Bundesgerichtshof: Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden verboten“).
Allerdings hatte der BGH den damaligen Klageantrag des Deutschen Schutzverbandes gegen Wirtschaftskriminalität e. V. (DSW) für nicht hinreichend bestimmt gehalten und die Angelegenheit zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht, das OLG Frankfurt, zurück verwiesen.
Das OLG Frankfurt hat nunmehr per Urteil vom 15.5.2008 (6 U 36/03) die ursprüngliche Rechtsauffassung bestätigt. Dies gilt jedenfalls in den Fällen, in denen die konkrete Verletzungsform in dem Unterlassungsantrag enthalten ist.
Nach Auffassung des OLG Frankfurt wird durch die neue Antragsfassung nicht nur ein konkreter Verletzungsfall genannt. Vielmehr würden gleichzeitig diejenigen Umstände aufgeführt, aus denen sich nach Auffassung des Klägers die Wettbewerbswidrigkeit des beanstandeten Vorfalls ergeben. Allerdings erstrecke sich der Unterlassungstenor damit nur auf diesen und im Kern gleichgelagerte Verletzungsfälle, bei denen die im Tenor aufgeführten Umstände ebenfalls vorlägen.
Für die Antragsfassung ist es hiernach also erforderlich, die abstrakte mit der konkreten Verletzungsform zu kombinieren, wobei die konkrete Verletzungsform die Art der telefonisch offerierten Leistung beschreiben sollte.
Weitere Informationen erhalten Sie vom DSW zum Aktenzeichen DSW 30370/01.
Kontakt:
Deutscher Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e. V.
Rechtsanwalt Peter Solf
Landgrafenstraße 24 B
61348 Bad Homburg vor der Höhe
Telefon: 06172 – 121573
Telefax: 06172 – 84422
E-Mail: mail@dsw-schutzverband.de
www.dsw-schutzverband.de
Weitere aktuelle Nachrichten
-
LG München I: Werbung mit Bezeichnung „Versicherung“ durch eine Versicherungsvermittlerin irreführend
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Bewerbung von Hörgeräten mit Aktionspreis
-
Rückblick: Online-Seminar zu Green Claims und Nachhaltigkeit in der Werbung – Update Rechtsprechung und Regulierung
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Werbung mit UVP bei Möbel-Eigenmarken
-
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt ab 28. Juni 2025 – Was Unternehmen jetzt wissen müssen