Katjes gewinnt Rechtsstreit gegen Haribo und muss einer Löschung der Marke „Yoghurt-Gums“ nicht zustimmen.
Katjes vertreibt unter dem Markennamen „Yoghurt-Gums“ weiche Fruchtgummis, die u.a. unter Zusatz von Joghurt hergestellt werden. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte „Yoghurt-Gums“ markenmäßig, also als Kennzeichnungsmittel benutzt oder ob die Marke der Beklagten lediglich allgemein und in ihrer konkreten Verwendung auf der Verpackung eine glatt beschreibende, sprachübliche Angabe für die Beschaffenheit der Ware – hinsichtlich des Geschmacks und der Substanz – und damit nicht mehr schutzwürdig ist.
Haribo hatte die Rechtsauffassung vertreten, bei dem Namen handele es sich um eine reine Inhaltsbeschreibung, die keinen Markenschutz verdiene. Dem vermochte das Oberlandesgericht Düsseldorf nicht zu folgen. Es bestätigte die Rechtsauffassung des Landgerichts, nach der es auf den beschreibenden Charakter des Namens allein nicht ankommt. Vielmehr sei entscheidend, ob ein nicht ganz unerheblicher Teil der Verbraucher in der Bezeichnung einen Hinweis auf die Herkunft der bezeichneten Ware aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb oder ein Unterscheidungsmerkmal gegenüber Waren anderer Herkunft sehen könne. Das aber sei bereits nach den Darlegungen von Haribo nicht ausgeschlossen. Auch spreche die konkrete Verwendung der Bezeichnung „yogurt-gums“, die weder in der deutschen noch in der englischen Sprache gebräuchlich und auf der Packung hervor gehoben sei, dafür, dass Teile des Verkehrs die Produktbezeichnung nicht allein als bloße Beschreibung wahrnähmen. Ob es sich bei dem Namen tatsächlich um eine eintragungsfähige und schutzwürdige Marke handelt, musste der Senat in diesem Verfahren nicht klären. Dies bleibt dem Markenamt in München und den zur Überprüfung seiner Entscheidungen berufenen Instanzen überlassen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Revision nicht zugelassen.
Hintergrund:
Katjes vertreibt seit 1971 u.a. Joghurt-Fruchtgummi unter der Bezeichnung „Yoghurt-Gums“. Seit 1996 besteht für sie aufgrund einer Anmeldung Schutz an der Marke „Yoghurt-Gums“. HARIBO hat ihrerseits die Wortmarke „Pocket Joghurt“ angemeldet. Dagegen hatte Katjes Widerspruch unter Hinweis auf ihre geschützte Marke erhoben. Haribo verlangte nunmehr im vorliegenden Verfahren die Einwilligung von Katjes in die Löschung der Wortmarke „Yoghurt-Gums“. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Oberlandesgericht Düsseldorf – Urteil vom 23. November 2004 – I-20 U 78/04
Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23.11.2004
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