Home News Mindestgebühr bei Carsharing muss klar angegeben werden
Illustration eines Elektro-Carsharing-Autos an einer Ladesäule neben einer Hand mit Smartphone und Kartenausschnitt mit sichtbarem Standort.

Mindestgebühr bei Carsharing muss klar angegeben werden

Die Wettbewerbszentrale hat die Preisangaben eines bekannten Carsharing-Anbieters beanstandet. Problematisch war aus Sicht der Zentrale, dass für bestimmte Fahrzeugklassen ein Mindestpreis von 15 Euro gilt, dieser jedoch nicht an allen relevanten Stellen der Preisangaben in der App genannt wurde. Nun hat sich der Anbieter verpflichtet, künftig klarer auf die Mindestgebühr hinzuweisen.

Fehlende Transparenz bei Preisangaben durch neuen Mindestpreis

In der App des Anbieters haben Verbraucher die Möglichkeit, Fahrzeuge in Ihrer Nähe angezeigt zu bekommen, auszuwählen und auszuleihen. Bekannt ist der Anbieter für sein Preismodell: Gezahlt wird in erster Linie pro gefahrenen Kilometer. Hinzu kommt ein Betrag pro Minute beim Parken und ein Betrag für das erstmalige Freischalten des Fahrzeugs.

Neu eingeführt wurde nun ein Mindestpreis. Dieser gilt in den beiden Klassen L und XL, wenn die Summe aus gefahrenen Kilometern, Parkzeit und der „Unlock Fee“ unter 15 Euro liegt. Wenn wegen einer kurzen Wegstrecke, bspw. 5 km und keiner Parkzeit der Preis bei 6,50 EUR gelegen hätte, werden dem Kunden dennoch 15 EUR berechnet. Auf diese teilweise Abkehr des bisherigen Modells wird in der App zwar hingewiesen, allerdings nur für wenige Sekunden am oberen Bildschirmrand, während gleichzeitig im unteren Teil die Fahrzeugdetails gezeigt werden, sowie in einem Untermenü, das vor der Buchung nicht zwingend geöffnet werden muss. In den direkt sichtbaren Preisangaben fehlt der Hinweis vollständig. Die Wettbewerbszentrale wertete dies als irreführend nach UWG sowie als Verstoß gegen die Preisangabenverordnung.

Unterlassungserklärung und geplante Änderungen

Der Anbieter gab eine Unterlassungserklärung ab und sagte zu, künftig an allen Stellen, an denen Preisbestandteile aufgeführt werden, auch auf die Mindestgebühr hinzuweisen. Im kommenden Update der App sollen die Preisangaben entsprechend angepasst werden.

Weiterführende Informationen

Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Automotive >>

B 01 0145/25

jr

Ihr direkter Zugriff auf folgende Bereiche:

Kontakt
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
61348 Bad Homburg vor der Höhe
T: +49 6172 12150
mail@wettbewerbszentrale.de