Die Wettbewerbszentrale lässt derzeit in einem vor dem Landgericht München I (Az. 33 O 4026/18) anhängigen Prozess gegen ein Versicherungsunternehmen klären, ob Werbung für eine Fernbehandlung zulässig ist. Der Versicherer hatte über eine App den „digitalen Arztbesuch“ für seine Versicherten angeboten. Beworben wurde nicht nur Diagnose und Therapieempfehlung, sondern auch die Krankschreibung per App. Wörtlich hieß es „Warum du den digitalen Arztbesuch lieben wirst. Erhalte erstmals in Deutschland Diagnosen, Therapieempfehlung und Krankschreibung per App.“ Bei den eedoctors – Ärzten handele es sich um erfahrene Allgemein- und Notfallmediziner in der Schweiz. Am 16. Juli findet der erste Termin zur mündlichen Verhandlung statt.
Werbeverbot für Fernbehandlung
Die Wettbewerbszentrale hat einen Verstoß gegen § 3a UWG in Verbindung mit § 9 HWG beanstandet. Denn trotz der auf dem Ärztetag 2018 erfolgten Lockerung des berufsrechtlichen Fernbehandlungsverbotes hat der Gesetzgeber das Werbeverbot für Fernbehandlung in § 9 HWG beibehalten. Hierin sieht die Wettbewerbszentrale eine gesundheitspolitische Grundsatzentscheidung, nämlich Werbung für Fernbehandlung generell und insbesondere für eine Krankschreibung zu verbieten. In ihrer im März 2018 beim Landgericht München eingereichten Klage erläutert die Wettbewerbszentrale auf dieser Grundlage die nach ihrer Ansicht zahlreichen möglichen Probleme bei der Werbung für eine Fernbehandlung. So ist es zum Beispiel fraglich, wie ein Fernbehandler den Pflichten nach dem Infektionsschutzgesetz nachkommen und meldepflichtige Krankheiten erkennen soll. Zudem ist dauernde ärztliche Tätigkeit in Deutschland an die Niederlassung, also an einen Praxissitz, gebunden. Auch die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit darf nach deutscher Rechtslage nach der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie nur nach vorheriger persönlicher Untersuchung erfolgen.
Rechtfertigt Schweizer Recht die Werbung für Fernbehandlung?
Die Gegenseite beruft sich darauf, dass das Werbeverbot dann nicht gelte, wenn – wie in der Schweiz – die Fernbehandlung erlaubt sei. Aus der Webseite sei im Übrigen erkennbar, dass Fernkonsultationen nur in bestimmten Fällen, in denen diese medizinisch möglich und vertretbar seien, durchgeführt würden. Was die Krankschreibung betreffe, so sei die Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie nicht einschlägig, da sie, die Beklagte, selbst keine ärztlichen Untersuchungen durchführe.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Gesundheitswesen >>
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