Das LG München I hat entschieden, dass die automatisierte Antwort-E-Mail auf Anfragen an die E-Mail-Adresse im Impressum eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG darstellt (Urteil v. 25.02.2025, Az. 33 O 3721/24, nicht rechtskräftig). Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen die automatischen Mails eines bekannten Anbieters von Internetdiensten für Performance und Cybersicherheit.
Der Anbieter hatte im Impressum seiner Website eine bestimmte E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme angegeben. Allerdings erhielt Kundschaft auf ihre E-Mail eine automatische Antwort mit dem Hinweis, dass Anfragen nicht über diese Adresse entgegengenommen würden und alternative Kontaktwege genutzt werden müssten, etwa ein Kontaktformular.
E-Mail-Adresse müsse unmittelbare Kommunikation ermöglichen
Das Gericht stellte klar, dass ein Impressum stets eine funktionierende E-Mail-Adresse benötige. Das folge aus § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), welcher Art. 5 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG umsetzt. Eine solche Adresse müsse es ermöglichen, ohne Einschränkungen durch Zeichenbegrenzungen oder vordefinierte Kategorien mit dem Anbieter in Kontakt zu treten. Der Verweis auf andere Kommunikationswege sei nicht ausreichend.
Wenn Anfragen an die angegebene E-Mail-Adresse grundsätzlich nur eine automatisierte Antwort erzeugen, die auf alternative Kontaktmöglichkeiten verweist, fehle es an einer echten E-Mail-Erreichbarkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG. Dies verstoße gegen die gesetzlichen Anforderungen an eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation. Nach Auffassung des Gerichts werde durch diese Praxis eine scheinbare Erreichbarkeit vorgetäuscht, die in Wahrheit eine zusätzliche Hürde für die Kommunikation mit dem Anbieter darstelle.
Wegen der bewussten und klaren Entscheidung des Gesetzgebers für die E-Mail-Adresse könne auch ein etwaig verändertes Kommunikationsverhalten nichts anderes begründen, so das Gericht.
Schnelles Vorgehen gegen Rechtsverstöße
Die E-Mail ist auch 2025 noch fundamental, damit Dritte einen Anbieter schnell und unkompliziert auf Rechtsverstöße und Probleme aufmerksam machen können. Entsprechend wichtig ist und bleibt ein vollständiges Impressum mit funktionierenden Kommunikationskanälen.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Digitale Welt >>
HH 03 0029/24
kok
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