Ja, wenn die Angerufenen ihrerseits um die telefonische Kontaktaufnahme gebeten haben oder deren Einverständnis vermutet werden kann.
Ansonsten ist die telefonische Kontaktaufnahme zu Gewerbetreibenden, um sie nach dem Einverständnis für die Zusendung einer werblichen Unterlage per Telefax zu befragen, wettbewerbswidrig.
Nach der neuen Rechtslage ist für E-Mail- oder Fax-Werbung gegenüber Gewerbetreibenden in jedem Fall eine Einwilligung erforderlich. Die telefonische Kontaktaufnahme mit Gewerbetreibenden kann auch bei Vorliegen einer mutmaßlichen Einwilligung zulässig sein, an diese sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen.
LG Leipzig, Urteil vom 05.04.2005, 05 O 512/05
Quelle: Wettbewerbsrecht Aktuell: Urteils- und Literaturauswertung 10/2005
Weitere aktuelle Nachrichten
-
OLG Köln verbietet Werbung mit der Angabe „Apfelleder“ für Produkte ohne echtes Leder
-
BGH: B2B-Coaching kann unter FernUSG fallen
-
BGH: Auch Faxnummern in Widerrufsbelehrungen nicht zwingend
-
BGH: Unzulässige Werbung mit Vorher-Nachher-Fotos für Hautunterspritzungen
-
Verbraucherkreditrichtlinie: Wettbewerbszentrale sieht geplante UWG-Änderungen teilweise kritisch