Das Landgericht Koblenz definierte in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale die wesentlichen Tätigkeiten aus dem Glaserhandwerk, Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk sowie Karosserie- und Fahrzeugbauerhandwerk näher (Urteil vom 17.12.2024, Az. 1 HK O 29/24). Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen die Werbung eines Unternehmens, in der es unter anderem den Austausch von Fahrzeugscheiben und das anschließende Kalibrieren von Assistenzsystemen angeboten hatte. In die Handwerksrolle war das Unternehmen nicht eingetragen.
Eintragung in Handwerksrolle
Wesentliche Tätigkeiten eines Handwerks dürfen Unternehmen nur anbieten, wenn sie in der Handwerksrolle eingetragen sind. Das sichert Qualität und Sicherheit der Kundschaft. Die Wettbewerbszentrale hatte Scheibentausch und Kalibrierung wegen der erheblichen Bedeutung für das Fahrzeug und die Sicherheit als solche wesentlichen Tätigkeiten betrachtet.
Das Landgericht sorgt in dieser Sache nun für Klarheit: Austausch von Fahrzeugscheiben und das anschließende exakte Einstellen der Scheibenkamera der verbundenen Assistenzsysteme (z. B. Abstandswarner, Spurhaltesystem, Notbremsassistent, Verkehrszeichenerkennung) seien wesentliche Tätigkeiten meisterpflichtiger Handwerke. Die Leistungen müssten fachgerecht erfolgen, sonst könnten sie schlimmstenfalls sogar tödliche Unfälle hervorrufen. Es sei daher irreführend, mit solch wesentlichen Tätigkeiten eines Handwerks zu werben, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Handwerk >>
HH 04 0086/24
kok
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Bewerbung von Hörgeräten mit Aktionspreis
-
Rückblick: Online-Seminar zu Green Claims und Nachhaltigkeit in der Werbung – Update Rechtsprechung und Regulierung
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Werbung mit UVP bei Möbel-Eigenmarken
-
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt ab 28. Juni 2025 – Was Unternehmen jetzt wissen müssen
-
LG Bremen: “Carwrapping” eintragungspflichtiges Handwerk