Die Wettbewerbszentrale klagt vor dem Landgericht Berlin II gegen die Werbung einer Anbieterin, welche auf ihrer Homepage den Ankauf von gebrauchten KFZ anbietet (Az. 97 O 75/24). In einem Werbevideo behauptete die Anbieterin, dass ihre Nutzer den „besten Verkaufspreis“ für ihre Gebrauchtwagen erzielen können. Das Werbevideo zeigte einen in Deutschland bekannten ehemaligen Automobil-Rennfahrer, welcher mit den nachfolgenden Aussagen für die Anbieterin warb:
„Du willst wissen wie viel dein Auto wert ist? […] Auf [Internetseite des Anbieters] erhältst du den besten Verkaufspreis […] Schnell, einfach, online. Neugierig geworden, was dein Auto wert ist? Meine Empfehlung: Hol dir jetzt deinen Preis auf [Internetseite des Anbieters]“
Es gibt keinen „besten Verkaufspreis“
Diese Aussagen monierte die Wettbewerbszentrale als irreführend, da es bei Gebrauchtwagen keinen objektiv messbaren „besten Preis“ gibt. Gebrauchtwagen sind Unikate, deren Preise von Ausstattung, Zustand und Marktbedingungen abhängen. Die Werbung verstößt somit gegen das Irreführungsverbot. Vergleichbar ist die Situation aus Sicht der Wettbewerbszentrale mit der Bestpreis-Werbung im Immobilienbereich. Die Rechtsprechung sieht Werbung von Immobilienmaklern, die mit „besten Preisen“ für Immobilienverkäufe wirbt, kritisch. So entschieden etwa KG Berlin (Urteil, v. 21.06.2019, Az. 5 U 121/18) und OLG Hamburg (Urteil v. 09.12.2021, Az. 5 U 180/20), dass solche Aussagen unzulässig sind.
Nach Beanstandung durch die Wettbewerbszentrale wollte sich das Unternehmen nicht ausreichend zur Unterlassung dieser Art der Werbung verpflichten. Aus diesem Grund erhob die Wettbewerbszentrale Klage vor dem Landgericht Berlin II.
Weiterführende Informationen
F 06 0101/24
pl
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