Anfang August war die Wettbewerbszentrale auf die Werbung einer Optikergruppe aus der Region Ostwestfalen-Lippe hingewiesen worden. Diese hatte für Sonnenbrillen der Marke Betty Barclay mit der in den Blickfang gerückten Aussage „Sonnenbrille STATT 69,- € JETZT NUR … 1,- €“ geworben. Erst den Erläuterungen zu dieser zentralen Werbeaussage ließ sich entnehmen, dass für eine komplette Sonnenbrille mit Gläsern entweder € 69,- oder € 99,- aufgewendet werden mussten. Eine komplette Sonnenbrille für 1,- € wurde tatsächlich nicht angeboten.
Die Wettbewerbzentrale hat diese Werbung zunächst im Wege der Abmahnung wegen Irreführung über den Preis (§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG) beanstandet. Da das Unternehmen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigerte, reichte sie Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim zuständigen Landgericht (LG) Bielefeld ein. Das LG schloss sich der Auffassung der Wettbewerbszentrale an und erließ am 21.08.2013 die beantragte Unterlassungsverfügung (Az. 16 O 57/13). Danach ist es der Optikergruppe untersagt, blickfangmäßig mit „Betty Barclay Sonnenbrille STATT 69,- € JETZT NUR … 1,- €“ zu werben, wenn nicht tatsächlich eine Sonnenbrille zum Preis von 1,- € angeboten wird.
Es bleibt abzuwarten, ob der Antragsgegner Widerspruch einlegt oder die Verfügung im Wege der Abschlusserklärung als endgültige Regelung anerkennt.
(HH 1 0378/13)
Weitere aktuelle Nachrichten
-
BGH: Bestätigungsseite nach Kündigungsbutton darf keine Alternativen anbieten
-
LG Trier: Gesundheits- und krankheitsbezogene Werbung für Hundefutter unzulässig
-
EuGH: Widerrufsrecht bei Streaming-Abos erlischt nicht vorzeitig
-
EuGH: Unbedruckte Patientenarmbänder sind keine Medizinprodukte
-
EuGH zu Grenzen des Herkunftslandprinzips und des Plattformprivilegs
