Mit Urteil vom 18.07.2013 (Rs. C-299/12 – Green Swan) hat der EuGH auf die Vorlagefrage des Obersten tschechischen Verwaltungsgerichts entschieden, wann eine gesundheitsbezogene Aussage eine „Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos“ i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 Health Claims Verordnung (HCVO) darstellt. Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 HCVO ist eine Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass der Verzehr einer Lebensmittelkategorie, eines Lebensmittels oder eines Lebensmittelbestandteils einen Risikofaktor für die Entwicklung einer Krankheit beim Menschen deutlich sinkt.
Ein Unternehmen hatte das Nahrungsergänzungsmittel „GS Merilin“ vertrieben, auf dessen Verpackung die gesundheitsbezogene Angabe „Das Mittel enthält zudem Kalzium und Vitamin D3, die dazu beitragen, das Risiko des Auftretens von Osteoporose und von Brüchen zu senken“ abgedruckt war. Nach Auffassung des EuGH setzt die Formulierung „suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck gebracht“ in Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 HCVO nicht die ausdrückliche Behauptung voraus, dass der Verzehr eines Lebensmittels einen Risikofaktor für die Entwicklung einer Krankheit beim Menschen deutlich sinke. Eine gesundheitsbezogene Angabe müsse also nicht unbedingt das Wort „deutlich“ oder einen gleichbedeutenden Ausdruck enthalten, um als „Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos“ angesehen zu werden. Es reiche aus, dass die Angabe beim Durchschnittsverbraucher den Eindruck hervorrufe, dass die Senkung eines Risikofaktors deutlich sei. Dies sei bei der verwendeten Aussage der Fall.
Das Gericht hat sich daneben noch zu zwei weiteren Vorlagefragen geäußert: Erstens wurde geklärt, dass eine auf der Verpackung eines Lebensmittels angebrachte kommerzielle Mitteilung eine Handelsmarke oder ein Markenname darstellen kann, sofern sie nach den anwendbaren Rechtsvorschriften als solche Marke oder als solcher Name geschützt ist. Zweitens hat der EuGH entschieden, dass Art. 28 Abs. 2 HCVO sich nur auf Lebensmittel bezieht, die vor dem 01.01.2005 mit einer Handelsmarke oder einem Markennamen versehen waren, die als nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe aufgefasst werden konnten.
Mit dieser Entscheidung setzt der EuGH seinen Trend zu einer weiten Auslegung der Vorschriften der HCVO fort. Schon den Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO hatte der EuGH im vergangenen Jahr sehr weit verstanden (News vom 07.09.2012 >>)
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