Die Werbung eines Finanzdienstleisters mit dem Aktienindex „DAX“ ist nach einem Urteil des LG Frankfurt am Main vom 26.7.2006 (Az. 2-06 O 452/05) wettbewerbswidrig, wenn hierzu kein Lizenzvertrag mit der Inhaberin der Wortmarke „DAX“ geschlossen wurde.
Dies gilt selbst dann, wenn der Werbende nur „beschreibend“ auf die Marke „DAX“ Bezug nimmt. Inhaberin der Wortmarke „DAX“ ist die Trägerin der Frankfurter Wertpapierbörse. Sie schließt mit den Anbietern von „DAX“-bezogenen Wertpapieren standardisierte Lizenzverträge ab und garantiert so, dass nur die Lizenzinhaber auf die Wortmarke „DAX“ Bezug nehmen dürfen. Ein internationales Finanzinstitut wollte Wertpapiere unter einer beschreibenden Bezugnahme auf den Begriff „DAX“ vertreiben. Dies untersagte ihr die Markeninhaberin. Hiergegen wehrte sich der Finanzdienstleister mit gerichtlichen Mitteln. Nach Meinung der Frankfurter Richter übernimmt das Finanzinstitut zwar nicht die Marke „DAX“ als Indexdienstleistung, es stellt aber einen Bezug zur Marke her und verwendet ihn damit als Bezugsgröße für die Weiterentwicklung ihrer eigenen Wertpapiere. Durch diese Vorgehensweise nutze das Institut den guten Ruf der Leistungen der Markeninhaberin unangemessen aus.
Quelle: Wettbewerbsrecht Aktuell: Infobrief 31-32/2006
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Wettbewerbszentrale klagt wegen Google Ads-Verstößen
-
Mehr als jede zweite Anfrage zu Irreführung: Jahresbericht 2024 liegt vor
-
Anerkenntnis im DSA-Verfahren wegen Bing
-
OS-Plattform am 20.07.2025 deaktiviert
-
BGH: Gutschrift von Payback-Punkten im Gesamtwert von mehr als 1 Euro beim Kauf von Hörgeräten ist unzulässig