Ein wärmebehandelter Orangen- oder Grapefruitsaft kann nicht als „tagesfrisch“ bezeichnet werden. Das hat das Landgericht Düsseldorf in einem erst jetzt veröffentlichten Urteil vom 12. Januar 2005 (12 O 147/03) auf Antrag der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. (Wettbewerbszentrale) entschieden.
Das beklagte Unternehmen hatte in seinen Märkten Orangen- und
Grapefruitsäfte vertrieben, für die bereits auf der Verpackung mit der Aussage geworben wurde „aus tagesfrisch gepressten Orangen“ oder „aus tagesfrisch gepressten Grapefruits“. Auf Werbeblättern wurde noch einmal extra auf den „frischen“ Orangen- und Grapefruitsaft hingewiesen. Tatsächlich sind aber beide Säfte nach dem Pressen der Früchte wärmebehandelt worden.
Das Gericht sah darin eine Täuschung des Verbrauchers, der von einem frischen Saft erwarte, dass dieser unbehandelt sei. Das Unternehmen selbst habe in seinem Werbeblatt mit der Frage „Was ist ein Frischsaft?“ diesen als frisch erzeugten Saft definiert, der nicht wärmebehandelt, verdünnt oder mit Schönungsmitteln verändert worden sei. Ebenso wenig konnte der Einwand der Beklagten überzeugen, der Hinweis „leicht pasteurisiert“ am unteren Rande des Seitenteils der Verpackung kläre den Verbraucher über die Produkteigenschaften auf. Der erste Eindruck sei entscheidend, stellte das Landgericht fest.
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Frau Rechtsanwältin Christine Köber
E-Mail: koeber@wettbewerbszentrale.de
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