Ein von der Wettbewerbszentrale bei dem Landgericht Heilbronn geführtes Unterlassungsklageverfahren endete mit einem Anerkenntnisurteil (Urteil vom 21.11.2023, Az. 21 O 54/23 KfH). Danach ist es der Beklagten fortan untersagt, für das Lebensmittel „Berberin“ mit der Angabe zu werben, dass Hildegard von Bingen dieses bereits im 12. Jahrhundert zur Behandlung einer Vielzahl von Leiden genutzt habe.
Sachverhalt
Die Wettbewerbszentrale beanstandete in diesem Verfahren die Werbung für eine als Nahrungsergänzungsmittel in den Verkehr gebrachte Berberin-Kapsel. In der Werbung wurde unter Verweis auf eine angebliche Nutzung durch Hildegard von Bingen im 12. Jahrhundert suggeriert, dass Berberin zu der Behandlung einer Vielzahl von Leiden geeignet sei. Hierin erkannte die Wettbewerbszentrale u.a. einen Verstoß gegen Artikel 7 Abs. 3, Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung), wonach werbliche Informationen über ein Lebensmittel diesem grundsätzlich keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben dürfen.
Nachdem die Beklagte vorgerichtlich keine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, machte die Wettbewerbszentrale ihren Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend. Die Beklagte erkannte diesen Anspruch an, woraufhin das Gericht ein entsprechendes Anerkenntnisurteil erließ (ein solches Urteil erfolgt gemäß der Zivilprozessordnung ohne Begründung).
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Gesundheit >>
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Lebensmittel >>
F 08 0038/23
as
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