Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 27. September 2001 einem grossen pharmazeutischen Unternehmen untersagt, für seinen Cholesterinsenker „Sortis“ bei Verbrauchern zu werben (14 O 142/01 KfH III).
Im August dieses Jahres hat die Firma Bayer ihren Cholesterinsenker Lipobay vom Markt genommen, weil vermutet wurde, dass mehrere Todesfälle auf die Einnahme dieses Medikamentes zurückzuführen seien. Ein Mitbewerber der Firma Bayer nutzte die bei den Patienten entstandene Unsicherheit aus, um im Rahmen einer Patienteninformation im Internet das eigene, verschreibungspflichtige Präparat zu bewerben, insbesondere mit dem Hinweis, man könne es „weiterhin problemlos einnehmen“.
Das Landgericht untersagte dem Unternehmen die Werbung wegen Verstosses gegen das Heilmittelwerbegesetz. Dieses verbietet die Werbung für verschreibungspflichtige Medikamente außerhalb der Ärzte- und Apothekenfachkreise. Grundsätzlich muss es dem Arzt überlassen bleiben, die Gesundheitsrisiken für den einzelnen Patienten abzuschätzen und die Schadensabwägung zwischen den Vor- und Nachteilen eines Medikamentes vorzunehmen.
Das Pharmaunternehmen hatte sich vergeblich damit zu wehren versucht, die aktuelle Unsicherheit der Patienten nach der Rücknahme des Konkurrenzproduktes “Lipobay“ rechtfertige eine solche Werbung.
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