Tchibo gibt sich im Streit gegen Aldi Süd auch nach dem Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf nicht geschlagen. Wie das OLG Düsseldorf entschied, sei das Anbieten der Kaffeeprodukte von Aldi Süd unter den eigenen Herstellungskosten zumindest in den Aktionswochen kartellrechtlich nicht zu beanstanden (Urteil v. 10.02.2026, Az. VI-6 U 1/25). Jetzt legte Tchibo Revision ein, der BGH soll endgültig für Klarheit sorgen.
Aktionswochen von Aldi Süd zum Kaffeeverkauf
Aldi Süd bot in drei Aktionswochen Ende 2023 und Anfang 2024 die Kaffeeprodukte aus den eigenen Kaffeeröstereien zu einem Preis unter den tatsächlichen Herstellungskosten an. Die Verluste bewegten sich in einem Rahmen von 0,18 Euro bis hin zu 3,53 Euro pro Verkaufsverpackung. Tchibo sieht in dem Verkauf der Eigenprodukte unter den Herstellungskosten eine kartellrechtswidrige Ausnutzung der überlegenen Marktmacht gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern.
Freie Preisgestaltung vs. Fairer Wettbewerb
Wie das Landgericht Düsseldorf in erster Instanz zunächst bestätigte, greift das konkret in § 20 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GWB normierte Regelbeispiel zum Verbot des Verkaufs unter Einstandspreisen nicht (Urteil v. 16.01.2025, Az. 14d O 14/24). Die Vorschrift gelte ausdrücklich nur für fremdbezogene Ware, nicht für Ware aus der Eigenherstellung.
Ein Verstoß gegen die Generalklausel aus § 20 Abs. 3 S. 1 GWB konnte das Gericht ebenfalls nicht feststellen. Unternehmer seien in ihrer Preisfestsetzung im Allgemeinen frei, der Verkauf unter den eigenen Herstellungskosten folglich grundsätzlich zulässig. Die Freiheit des Unternehmers zur eigenen Preisgestaltung finde dennoch dort seine Grenze, wo die Preisgestaltung mit der gezielten Absicht der Verdrängung kleinerer und mittlerer Mitbewerber erfolge, oder gar eine Gefahr einer nachhaltigen Beeinträchtigung der strukturellen Voraussetzungen für einen wirksamen Wettbewerb insgesamt bestünde.
Beides war nach Auffassung des LG Düsseldorf im Verfahren nicht der Fall. Vielmehr sei durch eine Mischkalkulation für den Verkauf von Eigenprodukten der legitime Zweck der Förderung des eigenen Absatzes verfolgt worden. Die Begrenzung des Verkaufs unter Verlust auf bestimmte Aktionswochen widerspreche der Gefahr einer nachhaltigen Beeinträchtigung eines fairen Wettbewerbs.
Das OLG Düsseldorf bestätigte diese Entscheidung im Februar.
Entscheidung des BGH mit Spannung erwartet
Nun soll der BGH in der Revisionsinstanz abschließend über den Fall entscheiden. Im Zentrum des Verfahrens dürfte die auch für die Praxis höchstrelevante rechtliche Frage stehen, ob der Verkauf unter tatsächlichen Einstandspreisen und der Verkauf unter den eigenen Herstellerkosten kartellrechtlich tatsächlich unterschiedlich zu bewerten sind. Tchibo argumentiert, dass es aus Sicht des Wettbewerbs und des Verbrauchers keinen Unterschied mache, ob der Kaffee aus der eigenen Herstellung stamme oder aus dem Fremdbezug. Die Revision ließ das OLG Düsseldorf ausdrücklich mit der Begründung zu, dass nicht höchstrichterlich geklärt sei, ob hier die Generalklausel auch im Lichte des Regelbeispiels zum Verbot des Verkaufs unter Einstandspreisen auszulegen sei.
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jem
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