Ab dem 24.11.2005 sind alle Hersteller für Elektrogeräte verpflichtet, sich bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR) registrieren zu lassen und eine entsprechende Registrierungsnummer in den Geschäftspapieren zu führen.
Es zeichnet sich ab, dass wenige Wochen vor diesem Termin nicht alle Hersteller rechtzeitig eine Registrierungsnummer erhalten werden. Per Gesetz trifft diese Hersteller dann ein Verkaufsverbot. Das sieht § 6 Abs. 2 Satz 5 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) vor. Wer dieses Verbot ignoriert begeht eine unzulässige Wettbewerbshandlung gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG wegen Zuwiderhandelns gegen eine gesetzliche Norm, wenn die in Rede stehende Vorschrift geeignet ist, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln. Zwar gehen die meisten Juristen bei § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG von einer Marktverhaltensregel aus, letztlich werden das am Ende aber die Gerichte entscheiden müssen.
Quelle: Wettbewerbsrecht Aktuell: Infobrief 41-42/2005
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Rückblick: Jahrestagung 2025 der Wettbewerbszentrale mit Blick in die Zukunft
-
TikTok-Shop: Uneingeschränkt geltende Informationspflichten
-
DSA-Verfahren: Mündliche Verhandlung vor dem OLG Frankfurt
-
Das „am schnellsten zu reinigende Milchsystem aller Zeiten“ – oder doch nicht?
-
OLG Stuttgart: Herstellernahes Unternehmen entwertet Preisempfehlung bei regelmäßiger Unterschreitung