Das OLG Frankfurt am Main hat einem Online-Händler von Computern und Computerzubehör untersagt, für Waren des Sortiments mit einer Preisangabe und Angabe zur Lieferzeit zu werben, wenn tatsächlich keine Bereitschaft besteht, das so angebotene Produkt zu dem im Internet angegebenen Preis innerhalb des dort genannten Zeitraums zu liefern (OLG Frankfurt, Urteil vom 24.11.2022, Az. 6 U 276/21 – nicht rechtskräftig). Die Revision wurde nicht zugelassen.
Der beklagte Unternehmer bewarb im November 2020 ein Computergehäuse im Rahmen einer Rabattaktion zu einem Preis von 114,90 Euro. Eine von einem Kunden aufgegebene Bestellung stornierte er und bot dem Kunden den Artikel stattdessen zum Preis von 175,00 Euro an. Auf zweimalige Reklamation des Kunden erklärte er, die Preisangabe sei ein Versehen und der beworbene Preis sei für ihn unwirtschaftlich.
Die Wettbewerbszentrale mahnte die falsche Preisangabe als irreführend ab. Nachdem eine außergerichtliche Einigung nicht zustande kam, erhob die Wettbewerbszentrale Klage. Im Verfahren trug der beklagte Unternehmer u.a. vor, es handele sich um das Versehen eines Mitarbeiters und man habe an andere Kunden das Gehäuse zu dem beworbenen Preis verkauft.
Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte die Auffassung der Wettbewerbszentrale. Der Preis sei für den Absatz von Waren so bedeutsam, dass ein wirksamer Schutz vor falschen Angaben gewährleistet sein müsse. Die zweimalige Weigerung, das Produkt zu dem beworbenen Preis zu liefern, mache die Preiswerbung irreführend. Auf die weiteren Umstände und das Fehlen einer Täuschungsabsicht im Hinblick auf den behaupteten Fehler der Mitarbeiterin käme es dabei nicht an. In diesem konkreten Fall habe der Kunde seine geschäftliche Entscheidung durch die Bestellung bereits getroffen. Diese hätte er nicht aufgegeben, wenn er gewusst hätte, dass die Beklagte ihn gar nicht beliefern wollte.
Update vom 16.08.2023: Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGH zurückgewiesen
Die Beklagte hat gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde beim BGH eingelegt. Der BGH hat diese unter Hinweis auf die mangelnde Grundsatzbedeutung der Rechtssache zurückgewiesen (Beschluss vom 27.07.2023, Az. I ZR 204/22).
Auch eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof hielt der BGH nicht für erforderlich. Zur Begründung verwies der BGH auf die Beschwerdeerwiderung der Wettbewerbszentrale. Nach Ansicht der Zentrale hatte der Europäische Gerichtshof die vorliegende Rechtsfrage nämlich bereits beantwortet. Denn der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 16.04.2015 (Az. C-388/13) entschieden, dass auch eine einmalige falsche Auskunft eine unwahre Angabe und damit eine wettbewerbswidrige Geschäftspraxis ist.
F 5 0496/20
pbg
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