Die Wettbewerbszentrale erhält derzeit vermehrt Beschwerden über Anzeigen, in denen für den Ankauf von Gold, insbesondere von Zahngold und Schmuck geworben wird. In der Anzeige eines Juweliers hieß es wie folgt:
„Goldankauf zum Spitzenpreis p.G.Fg. … 333er 16,– € … 585er 21,50 € … Zahngold gelb 18,– € …“.
Nach Ansicht der Wettbewerbszentrale wird damit der Eindruck erweckt, dass für jedes Gramm 333er-Gold 16.- € und für Zahngold pro Gramm 18.- €. bezahlt wird. Tatsächlich ist dies jedoch nicht der Fall. Die Bezeichnung „p.G.Fg“ bedeutet vielmehr laut Auskunft des werbenden Juweliers, dass sich die angegebenen Preise auf „pro Gramm Feingold“ beziehen sollen. Unter Feingold versteht man Gold in einer Reinheit von 99,99%. Das bedeutet, dass der Kunde für ein Schmuckstück mit 333er-Gold pro Gramm lediglich ein Drittel des angegebenen Preises erhält. Die Wettbewerbszentrale hält dies für irreführend. Nach erfolgloser Abmahnung hat die Wettbewerbszentrale die Einigungsstelle angerufen, die die Meinung der Wettbewerbszentrale teilte. Es konnte daraufhin das Verfahren durch Abgabe einer Unterlassungserklärung außergerichtlich erledigt werden.
(S 2 0797/10)
sj
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