Mit dieser Ankündigung bewarb ein Finanzdienstleister, der bundesweit die Stellung von Miet-bürgschaften anbietet, gegenüber Vermietern die Akzeptanz und Verwendung der von ihm angebotenen „bargeldlosen Kautionen“. Der Vermieter sollte mit diesen Hinweisen veranlasst werden, eine solche Mietbürgschaft statt einer Kautionszahlung in bar zu akzeptieren. Aus dem vom Finanzdienstleister für den Vermieter bereitgestellten Formular einer Anforderung zur Auszahlung der Bürgschaft ergab sich aber, dass sich die Auszahlung des Bürgschaftsbetrages durch den möglichen Widerspruch des Mieters gegen die Auszahlung so verzögern kann, dass die Auszahlung der Kaution an den Vermieter gerade nicht in 14 Tagen erfolgt.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete daher den Hinweis auf die innerhalb von 14 Tagen erfolgende Auszahlung der Mietbürgschaft gegenüber Vermietern als irreführend, weil sich schon aus den Auszahlungsbedingungen ergab, dass der Anbieter diese Frist nicht einhalten kann. Das Unternehmen gab daraufhin die von der Wettbewerbszentrale geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich, in Zukunft auf den Hinweis auf die Auszahlung innerhalb von 14 Tagen zu verzichten (F 5 0002/13).
pbg
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