Am 01. November 2020 ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft getreten. Es hat im Wesentlichen unverändert die Vorschriften der Energieeinsparverordnung (EnEV) übernommen. § 87 Abs. 1 GEG enthält die Verpflichtung, in Werbeanzeigen für Immobilien bestimmte Daten aus dem Energieausweis in der Werbung anzugeben. Einzelheiten dazu auf unserer Internetseite www.wettbewerbszentrale.de >>.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits unter der Geltung des früheren § 16a Abs. 1 EnEV die umstrittene Frage geklärt, dass auch Immobilienmakler verpflichtet sind, die Pflichtangaben aus dem Energieausweis in ihren Werbeinseraten aufzuführen (BGH, Urteil v. 05.10.2017, Az. I ZR 232/16, WRP 2018, 420). Der Gesetzgeber hat daraus die Konsequenz gezogen und erwähnt in § 87 Abs. 1 GEG ausdrücklich auch die Immobilienmakler.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Immobilienwirtschaft >>
wn
Weitere aktuelle Nachrichten
-
LG München I: Werbung mit Bezeichnung „Versicherung“ durch eine Versicherungsvermittlerin irreführend
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Bewerbung von Hörgeräten mit Aktionspreis
-
Rückblick: Online-Seminar zu Green Claims und Nachhaltigkeit in der Werbung – Update Rechtsprechung und Regulierung
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Werbung mit UVP bei Möbel-Eigenmarken
-
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt ab 28. Juni 2025 – Was Unternehmen jetzt wissen müssen