Von wegen „Alles Käse“: Die Europäische Kommission hat Deutschland nun bereits die letzte schriftliche Mahnung in einem Vertragsverletzungsverfahren geschickt, weil sie davon ausgeht, dass die deutschen Behörden die Bezeichnung „Parmigiano Reggiano“ nicht ausreichend schützen.
Dabei ist dieser Titel bereits seit 1996 als Ursprungsbezeichnung eingetragen. Seitdem gilt: Die Mitgliedsstaaten haben die Bezeichnung vor jeder widerrechtlichen Aneignung, Nachahmung oder Anspielung zu bewahren, und zwar auch dann, wenn der Ursprung des Produktes angegeben ist oder wenn es sich nur um eine Übersetzung der geschützten Bezeichnung handelt. Die Kommission ist der Ansicht, dass Deutschland dieser Verpflichtung nicht ausreichend nachkommt. Es werde weiterhin Käse vertrieben, der einem „Parmigiano Reggiano“ keinesfalls entspreche. Für die Vermarktung werde zwar oft die Vokabel „Parmesan“ verwendet, doch sei diese bloß eine ans Französische angelehnte Übersetzung von „Parmigiano Reggiano“. Zur Begründung ihrer Interpretation bezieht sich die Kommission auf eine Reihe verschiedener Werke, die bis ins Jahre 1516 zurückreichen.
Im Oktober 2003 hatte die Kommission ein erstes Fristsetzungsschreiben nach Deutschland gesandt und das Vertragsverletzungsverfahren damit eingeleitet.
Quelle: Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 07.04.2004
Weiterführende Links zu diesem Thema
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Rückblick: Online-Seminar zu Kundenbewertungen
-
Keine Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben für ein nicht nur aus Nahrungsergänzungsmitteln bestehendes Darmsanierungsprogramm
-
Neues „Recht auf Reparatur“: EU-Regelung soll Nachhaltigkeit und Ökodesign von Produkten fördern
-
LG Koblenz definiert wesentliche Tätigkeiten des Kraftfahrzeughandwerks
-
Wettbewerbszentrale klagt wegen Werbung für „besten Verkaufspreis“ bei Gebrauchtwagen