Die Kommission hat beschlossen, Deutschland formell zur Abschaffung der Auflage aufzufordern, nach der Krankenhäuser nur von örtlichen Apotheken beliefert werden dürfen. Eine derartige Vorschrift stellt nach Auffassung der Kommission eine Behinderung des freien Warenverkehrs in ungerechtfertigter Weise dar und verstößt somit gegen den EU-Vertrag.
Aus Gründen der Arzneimittelsicherheit und der öffentlichen Gesundheit müssen Krankenhäuser in Deutschland derzeit ihre Medikamente von Apotheken aus demselben Bezirk oder einem Nachbarbezirk beziehen. Die Kommission hält diese Vorschriften für überzogen. Krankenhäuser sind so möglicherweise gezwungen, für die Medikamente mehr als auf dem freien Markt zu bezahlen. Außerdem könnten Anbieter aus dem Ausland benachteiligt werden.
Mit der formellen Aufforderung der Kommission wurde die zweite Stufe eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 EG-Vertrag eingeleitet. Sollte die Kommission von Deutschland binnen zwei Monaten keine zufriedenstellende Antwort erhalten, kann der Fall an den Gerichtshof verwiesen werden.
Quelle: Pressemitteilung der Europäische Kommission vom 17.12.2003
Weiterführende Links zu diesem Thema
Weitere aktuelle Nachrichten
-
BGH: Händedesinfektionsmittel darf nicht mit „hautfreundlich“ beworben werden
-
BGH verhandelt über Klage der Wettbewerbszentrale zur Plattformhaftung von Amazon
-
EuGH: Mitbewerber sind klagebefugt nach DS-GVO
-
Wettbewerbszentrale beanstandet unerlaubte Bewertungsaufforderungen
-
OLG Nürnberg: Referenzpreis muss unschwer zu ermitteln sein