Im Zuge des Prozessverfahrens berief sich der beklagte Hersteller u. a. darauf, dass die Kennzeichnung für das Gehäuse als elektrisches Betriebsmittel im Sinne der Richtlinie 2006/95/EG zulässig sei. Das Landgericht Köln legte dem Europäischen Gerichtshof die in der Elektrobranche umstrittene Frage vor, ob Artikel 1 dieser Richtlinie dahingehend auszulegen ist, dass das entsprechende Gehäuse unter den Begriff „elektrische Betriebsmittel“ im Sinne der Richtlinie fallen und daher mit einer CE-Kennzeichnung zu versehen sind.
Das Landgericht Köln wird nunmehr zu entscheiden haben, ob dies auf das streitgegenständliche Steckverbindergehäuse zutrifft.
pbg
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