Im Verfahren der Wettbewerbszentrale mit der Plattform etsy wegen fehlender Informationen nahm die Wettbewerbszentrale ihre Klage zurück (Az. 6 UKl 2/24). Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale wegen fehlender Informationen zu den Drittanbietern, die auf der Plattform etsy Ware verkaufen. Aus Sicht der Zentrale ist problematisch, dass bestimmten Anbietern elementare impressumsartige Informationen fehlten. Dadurch weiß die Kundschaft in manchen Fällen nicht, mit wem sie Verträge schließt und ob der Vertragspartner in China, Frankreich oder Deutschland sitzt.
Plattformeigene Pflicht mit Übergangsfrist?
Das Verfahren zielte darauf ab, die Plattform nach Art. 30 DSA selbst in der Pflicht zu nehmen, vollständige Infos über die Anbieter zu liefern. Dabei klagte die Wettbewerbszentrale nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) direkt vor dem OLG. In der mündlichen Verhandlung signalisierte das Gericht jedoch klar, dass es Art. 30 DSA wegen einer Übergangsfrist erst seit Februar 2025 für anwendbar halte. Entsprechend nahm die Zentrale ihre Klage zurück.
Für die Wettbewerbszentrale bleibt es ein bedeutendes Anliegen, juristische Fragen zur Plattformhaftung zu klären. Weitere Verfahren sind in Vorbereitung.
Weiterführende Informationen
News der Wettbewerbszentrale vom 12.09.2024 // DSA-Verfahren: TEMU verpflichtet sich zur Unterlassung >>
HH 03 0027/24
kok