In einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren hat das Landgericht Rostock mit rechtskräftigem Beschluss vom 06.12.2016, Az. 6 HK O 106/16, einem Sachverständigen die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Der Sachverständige, Geschäftsführer eines Ingenieurbüros, welches nicht seinen Familiennamen trägt, hatte in den Kopfzeilen seines Briefbogens wie folgt geworben:
Kfz.-Ingenieurbüro A…
Dipl.-Ing. (FH) – von der IHK öffentl. best. u. vereid. Sachverständiger
Geschäftsführer: G… H…
Der Geschäftsführer und Betreiber des Sachverständigenbüros ist nicht öffentlich bestellt und vereidigt. Mithin liegt in der Verwendung der Bezeichnung von der IHK öffentl. best. u. vereid. Sachverständiger ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG vor. Auf die Abmahnung der Wettbewerbszentrale hin äußerte der Sachverständige sich zunächst nicht. Auf eine Nachfristsetzung hin teilte er mit, die Abmahnung nicht erhalten zu haben. Nachdem ihm diese noch einmal zugesandt wurde, ließ er wissen, bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben zu haben. Der Aufforderung, diese und die zugrunde liegende Abmahnung vorzulegen kam er nur insoweit nach, als er eine Unterlassungserklärung vorlegte, die er gegenüber einem anderen Sachverständigen abgegeben habe. Weil allein daraus kein die Wiederholungsgefahr ausräumender Unterwerfungsvertrag nachgewiesen werden kann, hat die Wettbewerbszentrale Unterlassungsklage erhoben. Während des Prozesses übersandten die Anwälte „rein vorsorglich ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage, gleichwohl rechtsverbindlich“ eine von dem Beklagten unterzeichnete und mit einem Vertragsstrafeversprechen versehene Unterlassungserklärung wegen der beanstandeten Bezeichnung.
Da die Unterlassungserklärung rechtsverbindlich abgegeben wurde, konnte der Unterlassungsantrag für erledigt erklärt werden. Alsdann zahlte der Beklagte die Aufwandspauschale mit der Folge, dass auch der Zahlungsantrag für erledigt erklärt werden konnte. Das Gericht musste nur noch über die Kosten des Rechtsstreits entscheiden. Diese hat es dem Beklagten mit dem eingangs erwähnte Beschluss auferlegt.
M 1 0082/16
ao
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