Ab 1. Juni 2004 müssen bei einer Markenanmeldung die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen nach Klassen gruppiert aufgelistet werden. Die neue Rechtslage ergibt sich aus § 20 Abs. 3 Markenverordnung.
Wenn die vorgeschrieben Gruppierung fehlt oder unrichtig ist führt dies nach Aussage des Deutschen Patent- und Markenamtes zu einer erheblich längere Bearbeitungsdauer. Es kann sogar zu einer Zurückweisung der Anmeldung führen, wenn die Klärung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses durch das Amt fehlschlägt.
Für eine ordnungsgemäße Gruppierung muss der Anmelder wie folgt vorgehen:
Er muss zuerst prüfen in welche Klassen die von ihm beanspruchten Waren und Dienstleistungen fallen. Dann muss er die von ihm beanspruchten Waren und Dienstleistungen in die jeweilige Klasse eingruppieren. Und zuletzt muss er sein Verzeichnis in aufsteigender Reihenfolge der Klassen sortieren. Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen ist als Anlage in doppelter Ausfertigung einzureichen.
Weitere Details zur Gruppierung von Waren und Dienstleistungen erhalten Sie auf der Seite des Deutschen Patent- und Markenamtes hier.
Quelle: Mitteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 13.05.2004
Weiterführende Links zu diesem Thema
Weitere aktuelle Nachrichten
-
BGH zur Werbung mit einer durchschnittlichen Sternebewertung: Keine Aufschlüsselung einer durchschnittlichen Sternebewertung nötig
-
LG München I: Teaser müssen als Werbung gekennzeichnet sein
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Werbung für „unsichtbare“ Hörgeräte
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Bezeichnung eines Sachverständigen als „öffentlich-rechtlich zertifiziert“
-
LG Bochum: Werbung mit „Ende der Reparaturpauschale“ und Supermarkt-Gutschein für Hörgeräte unzulässig