Bei Internet-Auktionen sind von Gewerbetreibenden eine ganze Reihe rechtlicher Bestimmungen zu beachten. In den letzten Monaten häufen sich die bei der Wettbewerbszentrale eingehenden Beschwerden von Verbrauchern und Unternehmern über Rechtsverletzungen – insbesondere auf der Versteigerungsplattform eBay – massiv. Aus diesem Grund haben wir uns entschlossen, neben den schon seit langem auf unseren Seiten zu findenden eBay-F.A.Q. noch einmal gebündelte Informationen zur richtigen Gestaltung gewerblicher Internet-Auktionen anzubieten.
Grundsätzlich gilt: Jeder, der im Wege der Internet-Auktion gewerblich Waren oder Dienstleistungen anbietet, muss Informationspflichten beachten. Die folgenden Ausführungen gelten daher nur dann nicht, wenn Sie als privater Anbieter, der beispielsweise Teile seines privaten Hausstands versteigert, auf einer Auktionsplattform tätig werden.
Ein gewerbliches Angebot liegt schon vor, wenn Leistungen mit einer gewissen Planmäßigkeit und Dauerhaftigkeit angeboten werden. Sie müssen nicht beabsichtigen, einen Gewinn zu erzielen oder tatsächlich gewinnbringend versteigern. Werden regelmäßig Waren oder Dienstleistungen angeboten und wird dies praktisch zum „Geschäft“ des Anbieters, unterliegt der Anbieter den unten dargestellten Informationspflichten. Die Grenzen zwischen Privatperson und Gewerbetreibendem/Unternehmer sind dabei fließend. Eine zunächst als Hobby betriebene Tätigkeit (beispielsweise die Versteigerung von Puppen, die zufällig auf dem Dachboden gefunden wurden) kann gewerblich werden, wenn regelmäßig an- und verkauft wird.
Folgende Informationen bieten wir Ihnen auf unseren Seiten an:
1. Einzelfragen zu Internet-Auktionen
- Für eBay gelten doch ganz andere Regeln als bei normalen Geschäften, oder?
- Was bedeutet das für mich als Versteigerer?
- Wann bin ich gewerblicher Anbieter?
- Was muss ich als gewerblicher Versteigerer beachten?
- Warum muss ich diese umfangreichen Informationspflichten erfüllen? Das war doch früher nicht nötig?
- Bedeutet „Widerrufs- oder Rückgaberecht“, dass jeder die ersteigerte Ware zurückgeben kann? In § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB steht doch, dass das Recht nicht auf Verträge Anwendung findet, die in Form von Versteigerungen geschlossen werden!
- Ist das Widerrufs- oder das Rückgaberecht günstiger für mich?
- Was bedeutet der Unterschied zwischen „Hinweis auf das Bestehen“ und „Hinweis auf Einzelheiten der Ausübung“ von Widerrufs- und Rückgaberechten?
- Wo soll ich die ganzen Informationspflichten unterbringen?
- Was passiert, wenn ich die Informationspflichten einfach nicht erfülle?
- Was kann ich gegen Konkurrenten unternehmen, die die oben genannten Rechte nicht einräumen oder die Informationspflichten nicht erfüllen?
- Wo kann ich mich weiter informieren?
2. Checklisten Informationspflichten
Die folgenden Tabellen können Sie auch als PDF-Dokument Checklisten Online-Handel herunterladen.
Tabelle 1: Bei Internet-Auktionen zu beachtende Rechtsvorschriften
Zu beachtende Rechtsvorschriften | Inhalte |
BGB in Verbindung mit der BGB-InfoV | Informations- und Gestaltungspflichten im Fernabsatz und elektronischen Handel (s. Tab. 2), Einbeziehung und Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Verbrauchsgüterkauf |
Teledienstegesetz | Anbieterkennzeichnung (s. Tab. 3) |
Tabelle 2: Checkliste Informations- und Gestaltungspflichten bei Internet-Auktionen
Informationspflicht | Zeitpunkt | +/- |
Informationspflichten, die sich aus § 312c BGB ergeben (Fernabsatz) | ||
Identität des Unternehmers | Vor Abschluss des Fernabsatzvertrags | |
Geschäftlicher Zweck des Vertrags | – “ – | |
Ladungsfähige Anschrift des Unternehmers | – “ – | |
Wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung | – “ – | |
Informationen darüber, wie der Vertrag zustande kommt | – “ – | |
Mindestlaufzeit des Vertrags bei Dauerschuldverhältnissen | – “ – | |
Ggf. Vorbehalte (bspw. Bestandsvorbehalt) | – “ – | |
Preis der Ware oder Dienstleistung inkl. aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile | – “ – | |
Ggf. zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten | – “ – | |
Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung | – “ – | |
Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts | – “ – | |
Ggf. bei Nutzung der Fernkommunikationsmittel entstehende über die üblichen Grundtarife hinausgehende Kosten | – “ – | |
Gültigkeitsdauer befristeter Angebote | – “ – | |
Alle o. g. Informationen in Textform | Bei Warenkauf spätestens bei Lieferung, sonst spätestens bis zur vollständigen Vertragserfüllung | |
Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie ggf. über den Ausschluss (empfehlenswert ist hier die Verwendung der gesetzlichen Muster für eine Widerrufs- bzw. Rückgaberechtsbelehrung, vgl. Anlagen 2 und 3 zur BGB-Informationspflichtenverordnung) | – “ – | |
Anschrift der Niederlassung, bei der Beanstandungen vorgebracht werden können | – “ – | |
Informationen zum Kundendienst | – “ – | |
Geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen | – “ – | |
Kündigungsbedingungen bei Dauerschuldverhältnissen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr | – “ – | |
Informations- und Gestaltungspflichten, die sich aus § 312e BGB ergeben (elektronischer Handel) | ||
Zur-Verfügung-Stellen technischer Mittel, mit der Eingabefehler vor Absenden der Bestellung berichtigt werden können | Unmittelbar vor Bestellung | + (durch eBay bereitgestellt) |
Bestätigung des Zugangs der Bestellung | Unverzüglich nach Bestellung | + (durch eBay bereitgestellt) |
Verschaffen der Möglichkeit, die Vertragsbestimmungen einschließlich AGB abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern | Alsbald nach Bestellung, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bei Lieferung an den Kunden | |
Informationen über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen | Vor Abgabe der Bestellung | + (durch eBay bereitgestellt) |
Informationen darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist | – “ – | + (Artikelbeschreibung mit Hinweis auf Vertragspartner bei eBay abrufbar) |
Informationen über die technischen Möglichkeiten zur Berichtigung von Eingabefehlern | – “ – | + (durch eBay bereitgestellt) |
Information über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen | – “ – | + (ergibt sich aus der gewählten eBay-Plattform) |
Informationen über Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft | – “ – |
Tabelle 3: Anbieterkennzeichnung
Informationspflicht | Zeitpunkt | +/- |
Name und ladungsfähige Anschrift des Unternehmers | Bei jedem Angebot eines Teledienstes leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten | |
Ggf. Vertretungsberechtigter | – “ – | |
Kontaktinformationen (mindestens E-Mail und Telefonnummer) | – “ – | |
Ggf. Informationen zur Aufsichtsbehörde | – “ – | |
Ggf. Registerangabe (z. B. Handels- oder Vereinsregister) | – “ – | |
Ggf. berufsrechtliche Angaben | – “ – | |
Ggf. Umsatzsteueridentifikationsnummer (nicht identisch mit der Steuernummer) | – “ – |
3. Weiterführende Informationen
Einen sehr ausführlichen Überblick über die zu beachtenden Pflichten erhalten Sie in dem Beitrag „Informations- und Gestaltungspflichten bei Internet-Auktionen“, den die Mitarbeiter der Wettbewerbszentrale, Herr RA Jan Kaestner und Frau RAin Nicole Tews, veröffentlicht haben. Wir bieten den 17-seitigen Artikel kostenlos zum Download als PDF-Dokument an.
Weiterhin empfehlen wir folgende Literatur:
- Praxishinweise:
- Mielke, Kai: Nachschlag zum Zuschlag – Kleine Gesetzeskunde für Geschäfte bei eBay & Co., in: c’t Heft 19/2003, S. 82-87 (sehr lesenswert)
- Juristische Literatur:
- Becker, Rolf: „Wir glauben, dass die Menschen gut sind.“ – Urteilsanmerkung zu LG Osnabrück, OLG Oldenburg „Kennzeichnung von Händlerangeboten bei Internetversteigerungen“, JurPC Web-Dok. 115/2003
- Hoeren/Müglich/Nielen (Hrsg.), Online-Auktionen. Eine Einführung in die wichtigsten rechtlichen Aspekte. Berlin 2002. Erich-Schmidt-Verlag Reihe: Electronic Commerce und Recht, Band 3
- Michel, Wolfgang: Bedeutet das Fernabsatzgesetz das Aus für die Internetversteigerung? JurPC Web-Dok. 63/2001 (zur Frage, ob Internet-Auktionen Versteigerungen im Sinne der Fernabsatzvorschriften sind)
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