Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat einen Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2673 vorgelegt. Ein wesentlicher Teil der Richtlinie sieht vor, dass Online-Shops künftig einen leicht auffindbaren Widerrufsbutton einführen, mit dem die Kundschaft digital Verträge widerrufen kann.
Ähnlichkeit zu Kündigungsbutton
Ab Juni 2026 müssen die Inhalte der Richtlinie auch in Deutschland gelten. Der kommende Widerrufsbutton orientiert sich stark an der im E-Commerce bereits etablierten Norm § 312k BGB, wonach viele Websites und Apps einen Kündigungsbutton benötigen.
Relevant ist die neue Pflicht für alle Unternehmen, die online Fernabsatzverträge (mit Verbraucherinnen und Verbrauchern) schließen. Sie benötigen eine sogenannte „Widerrufsfunktion“, mit der die Kundschaft digital Verträge widerrufen kann. Die Funktion muss ähnlich wie der Kündigungsbutton eindeutig beschriftet sein. Richtlinie und Entwurf schlagen Beschriftungen wie „Vertrag widerrufen“ vor.
Im nächsten Schritt soll die Kundschaft ihre Daten eingeben können, um den Widerruf anschließend mit einer ebenfalls eindeutig beschrifteten Schaltfläche abzusenden. Daraufhin müssen Unternehmen unverzüglich den Erhalt des Widerrufs bestätigen.
Rechtsprechung übertragbar?
Der BMJV-Entwurf sieht für den Widerrufsbutton die Einführung eines neuen § 356a BGB vor. Angesichts der klaren Vorgaben in der Richtlinie ist der Umsetzungsspielraum gering, größere Anpassungen am jetzigen Entwurf wären eine Überraschung. Der Entwurf erinnert allerdings daran, dass sich Unternehmen rechtzeitig auf die neue Pflicht vorbereiten sollten. Angesichts der Nähe zu § 312k BGB könnten viele strenge Urteile zu § 312k BGB unter Beachtung der geringen Unterschiede auf den kommenden § 356a BGB übertragbar sein.
Weiterführende Informationen
Aktueller Referentenentwurf des BMJV >>
Vorheriger Diskussionsentwurf des BMJV >>
kok
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