In einem Verfahren der Wettbewerbszentrale über die Werbung für einen One Touch Espresso-Vollautomaten verbot das LG Hamburg einem Hersteller mit einer Spitzenstellung zu werben (Anerkenntnisurteil v. 19.02.2025, Az. 327 O 288/24). Der Hersteller warb auf seiner Homepage für sein Produkt – das angeblich „am schnellsten zu reinigende Milchsystem aller Zeiten“. An diesem Werbeslogan befand sich ein Sternchen-Hinweis, den der Hersteller mit der Angabe „Basierend auf Verbrauchertests in Deutschland, die weltweit führende One Touch Espresso-Vollautomaten vergleichen (2023)“ auflöste. Nachweise für solche Tests fehlten auf der Homepage.
Fehlende Nachvollziehbarkeit
Die Wettbewerbszentrale bemängelte, dass die Werbung weder Testkriterien noch eine Fundstelle angab, durch welche der Werbeadressat diese Behauptung hätte nachvollziehen können. Der Hersteller der Kaffeemaschinen war der Auffassung, dass es im Rahmen der Werbung keiner derartigen Nachweise bedürfe. Weiter gab er an die mit dem Werbeslogan behauptete Spitzenstellung mittels der durchgeführten Tests belegen zu können.
Kein deutlicher Vorsprung
Daraufhin erhob die Wettbewerbszentrale Klage vor dem LG Hamburg. Dieses wies bereits vor der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass es die Werbung für irreführend halte. Die Kammer betonte, dass es sich bei dem Slogan unter Bezugnahme auf die Tests nicht um eine bloße Übertreibung oder subjektive Einschätzung handle, sondern um eine objektiv überprüfbare Aussage.
Die als Beleg vorgelegten Tests konnten die behauptete Spitzenstellung nach Ansicht der Kammer jedoch nicht stützen. Ein vorgelegter Test aus dem Jahr 2018 sei bereits wegen seines Alters ungeeignet. Ein aktuellerer Test aus dem Jahr 2023 sei methodisch nicht hinreichend repräsentativ und zeige teils sogar gegenteilige Ergebnisse. Jedenfalls aber bestehe kein deutlicher Vorsprung gegenüber Mitbewerbern, wie es für die werbliche Inanspruchnahme einer Spitzenstellung erforderlich gewesen wäre.
Testhinweiswerbung auch ohne „Testsieger“
Weiter handle es sich um eine Testhinweiswerbung, auch wenn ein ausdrücklicher Begriff wie „Testsieger“ nicht verwendet wurde. Für eine solche sei jedoch die Angabe der Fundstelle zwingend erforderlich. Ohne eine solche Fundstelle fehlen für die Kaufentscheidung wesentliche Informationen im Sinne des § 5a Abs. 2 S. 1 UWG.
Auf den Hinweis des Gerichts erkannte die Beklagte die Ansprüche an, woraufhin ein Anerkenntnisurteil erging
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F 06 0193/23
pl
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