Klage der Wettbewerbszentrale gegen hessischen Energieversorger erfolgreich – Unternehmen darf Anbieterwechsel der Kunden nicht erschweren
Mit einem kürzlich ergangenen Urteil des Landgerichts Darmstadt (Az. 22 O 40/07 vom 10.04.2007) wurde ein hessischer Energieversorger auf Antrag der Wettbewerbszentrale zur Unterlassung unlauteren Geschäftsgebarens verurteilt. Der Anbieter hatte, nachdem seine Kunden ihren dortigen Gasliefervertrag unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Monatsende gekündigt hatten, die Kündigungen zu einem viel späteren Zeitpunkt bestätigt und sich auf einen 12-monatigen Bindungszeitraum berufen oder die Kündigungen gänzlich zurückgewiesen.