Preiswerbung für Ferienimmobilien muss Kosten für Endreinigung enthalten
Die Wettbewerbszentrale erhielt jüngst zahlreiche Beschwerden zur Preiswerbung von Anbietern von Ferienwohnungen auf der Insel Sylt. In den beworbenen Mietpreisen waren weder die Kosten für die Endreinigung noch Buchungsgebühren enthalten, obwohl sie obligatorisch zu zahlen waren. Bei der Vermietung und/oder Vermittlung von Ferienimmobilien ist es jedoch erforderlich, dass jede obligatorische Kostenposition in den Endpreis für die Leistung eingerechnet und inkludiert dargestellt wird (§ 1 Preisangabenverordnung). Die entgegenstehende Praxis ist im Sinne von §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig.
