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Zweiwöchige Rügepflicht bei offensichtlichen Mängeln im Verbrauchsgüterkauf unzulässig

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 24.05.2012, Az. I-4 U 48/12, entschieden, dass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist, die gegenüber Verbrauchern bei offensichtlichen Mängeln eine Rügefrist von zwei Wochen nach Übergabe des Kaufgegenstandes vorsieht. Nach Auffassung des Gerichts verstößt die Verwendung einer solchen Klausel gegen § 475 Abs. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift des Verbrauchsgüterkaufs darf die Verjährungsfrist bei Neuwaren ab Übergabe der Ware nicht unter zwei Jahre abgekürzt werden.

Buttonlösung – Neue Informationspflichten im Online-Handel

Um Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr zu schützen, hat der Gesetzgeber beschlossen, dass zukünftig Unternehmerinnen und Unternehmer klar und verständlich unmittelbar vor Abgabe der Bestellung nochmals über das Produkt bzw. über die Dienstleistung sowie den Gesamtpreis der Ware bzw. Dienstleistung informieren müssen. Weiter muss deutlich gemacht werden, dass ein kostenpflichtiger Vertrag geschlossen wird.

„Kleingedrucktes“ beim Kauf von Feuerlöschern

Ein Anbieter von Feuerlöschern hatte auf einer Verbrauchermesse Feuerlöscher angeboten und kostenlos eine Feuerlöschdecke dazugegeben. Auf der Rückseite des vorgedruckten Kaufvertrages befanden sich allerdings verschiedene Allgemeine Geschäftsbedingungen, die den Kunden benachteiligten. So hieß es unter § 6 „Haftungsbeschränkung/Haftungsausschluss“ wie folgt: „Die Haftung im Zusammenhang mit dem Betrieb ist ausdrücklich auf die Funktion beschränkt. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.“

Mit dieser Klausel werden auch Schadensersatzansprüche wegen Personenschäden ausgeschlossen bzw. beschränkt. Dies verstößt gegen § 309 Nr. 7a BGB.

Werbung mit einer nicht mehr existenten Bestellung – Teil 2

Das Landgericht Bonn hatte mit Urteil vom 30.09.2011, Az. 16 O 104/10 entschieden, dass die Angaben

„Bis 31.12.2009 ö.b.u.v. Sachverständiger für Schäden an Gebäuden bei der IHK …“

sowie

„Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der IHK … für Schäden an Gebäuden“

gegen die §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG sowie die einschlägigen Regelungen der Sachverständigenordnung der Bestellungskörperschaft i.V.m. § 4 Nr. 11 UWG verstoßen, weil diese Werbeaussagen irreführend seien und mit dem Erlöschen der Bestellung hierfür nicht mehr geworben werden dürfe.

Gegen die erste Werbeaussage hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 01.06.2012, Az. 6 U 218/11 nunmehr entschieden,

Irreführende Werbung eines Schlüsseldienstes

Ein in Regensburg ansässiger Schlüsseldienst hatte auf seiner Internetseite wie folgt geworben:

„Fax: 01805-663434 (Ortstarif)“

und

„Fax: 01805-180768“

Angaben zur Gebührenhöhe fehlen.

Dies hat die Wettbewerbszentrale unter dem Gesichtspunkt des § 66a Telekommunikationsgesetz in Verbindung mit § 4 Ziff. 11 UWG sowie als irreführende Werbung beanstandet.

Freier Änderungsvorbehalt in einem Bauträgervertrag ist unwirksam

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 29.05.2009 entschieden, dass die AGB-Klausel „Grundlage der Bauausführung ist diese Baubeschreibung. Änderungen der Bauausführung, der Material- bzw. Baustoffauswahl, soweit sie gleichwertig sind, bleiben vorbehalten“ in einem Bauträgervertrag unwirksam ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 22.12.2011 – VII ZR 120/09 die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Bundesgerichtshof erklärt erneut eine Entgeltklausel einer Sparkasse für unwirksam

Mit Urteil vom 22. Mai 2012 (Az. XI ZR 290/11) hat der Bundesgerichtshof eine Entgeltklausel für die Benachrichtigung des Kunden über die Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift auch auf der Grundlage des neuen Zahlungsdiensterechts für unwirksam erklärt.

Die Klausel sah vor, dass für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung einer Belastungsbuchung oder die Ablehnung der Einlösung einer Einzugsermächtigung die Sparkasse berechtigt sei, ein im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesenes Entgelt zu berechnen.

Wettbewerbszentrale unterstützt EU- Projekt zu unlauterem Wettbewerb in Ägypten

Auf Einladung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz unterstützt die Wettbewerbszentrale ein EU-Projekt unter dem Titel „Reinforcement of the Consumer Protection Framework in Egypt und Upgrading the Capacity of the Consumer Protection Agency“. Das auf eine Laufzeit von 24 Monaten angesetzte Projekt hat das Ziel, die ägyptische Regierung bei ihrem Bemühen zu unterstützen, das gesetzlich verankerte System des Verbraucherschutzes gestützt auf die Erfahrungen aus Deutschland und Europa zu verbessern.

Die Bezeichnung „Park Hotel“ kann irreführend sein

Ein Hotelbetreiber führte in Freiburg sein Unternehmen unter der Bezeichnung „Park Hotel Stadt Freiburg“. Dieses Hotel liegt in einem gewerblich genutzten Umfeld zwischen Bahn und einer stark befahrenen innerstädtischen Verbindungsstraße. Ein Mitbewerber (Kläger) betreibt ebenfalls ein Hotel, und zwar seit Jahrzehnten unter der Bezeichnung „Parkhotel Post“.

Verstoß gegen die DL-InfoVO durch Abschluss eines Werbevertrages ohne Nennung des Gesamtpreises

An die Zentrale waren verschiedene Beschwerden über ein Unternehmen herangetragen worden, das für den Abschluss von Werbeverträgen wirbt. Dabei sollten die Unternehmen, bei denen es sich schwerpunktmäßig um Handwerksunternehmen sowie kleine Händler handelte, Werbeflächen an Einkaufswagen anmieten, um so auf ihr Geschäft aufmerksam zu machen. Die Werbeverträge wurden im Rahmen von sogenannten „Haustürgeschäften“ abgeschlossen. Mitarbeiter der beklagten Werbeagentur suchten während der üblichen Geschäftszeiten die Betreiber von kleinen Friseurgeschäften, Blumenläden und ähnlichem auf und besprachen die Werbeverträge während die Gewerbetreibenden Kunden bedienten. Dabei wurden den Unternehmern nicht die Gesamtbeträge genannt, die für die Gesamtlaufzeit der jeweiligen Verträge beansprucht wurden.

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Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
61348 Bad Homburg vor der Höhe
T: +49 6172 12150
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