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Schlüsseldienste ohne Niederlassung

Ein Schlüsseldienstunternehmen, das bundesweit in Printmedien, wie beispielsweise Telefonbüchern, sowie Onlineverzeichnissen für seine Dienstleistungen unter Angabe von örtlichen Niederlassungen wirbt, wurde von der Wettbewerbszentrale auf Unterlassung in Anspruch genommen, da vor Ort unter den angegebenen Anschriften Unternehmen nicht existierten. So warb das Unternehmen in den Gelben Seiten Stuttgart mit dem Hinweis auf über 18 Niederlassungen, jeweils unter Angabe einer Straßenanschrift sowie einer örtlichen Telefonnummer, obwohl

„Der große Technikbonus“ – oder auch nicht

Eine Elektronikmarktkette, die über stationäre Geschäfte aber auch einen Onlineshop elektronische Produkte verkauft, bewarb im Herbst 2013 unter der Überschrift „Der große Technikbonus“ eine Werbeaktion. Kunden wurden aufgefordert, Waren online oder in den Geschäften zu kaufen mit dem Versprechen, dass ab einem Einkaufswert von 499,00 Euro der Kunde einen Einkaufsgutschein über 50,00 Euro erhalten sollte. Ab einem Einkaufswert von 999,00 Euro wurde dem Kunden ein Gutschein von 150,00 Euro angekündigt.

BGH legt EuGH Frage vor, ob die Aufmachung eines Lebensmittels durch bildliche Darstellung das Vorhandensein einer Zutat suggerieren darf, solange das Zutatenverzeichnis die Ersetzung der Zutat aufklärt

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat mit Beschluss vom 26. Februar 2014 in der Sache „Felix Himbeer-Vanille-Abenteuer“ (Az. I ZR 45/13) die Frage, ob die Aufmachung eines Lebensmittels durch bildliche Darstellung das Vorhandensein einer Zutat suggerieren darf, obwohl tatsächlich eine normalerweise in diesem Lebensmittel verwendete Zutat durch eine andere Zutat ersetzt wurde, solange der verwendete Austauschstoff im Zutatenverzeichnis genannt wird, dem EuGH vorgelegt.

Wettbewerbszentrale beanstandet die AGB und die unzulässige Telefonwerbung eines Energieversorgers

Die Wettbewerbszentrale hat in einem aktuellen Verfahren eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) eines Energieversorgers gerügt. Dieser sah in seinen AGB für Stromlieferungsverträge mit Verbrauchern eine Klausel vor, wonach der Energieversorger im Falle des Zahlungsverzugs des Verbrauchers, die ihm durch eine erneute Zahlungsaufforderung oder Einziehung des Betrags entstehenden Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen konnte.

Irreführende Werbung eines Schlüsseldienstes untersagt

Das LG Essen hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale verschiedene irreführende Werbeaussagen eines Schlüsseldienstes durch Anerkenntnisurteil untersagt (Anerkenntnisurteil vom 22.01.2014 – 44 O 113/13). Der Schlüsseldienst hatte im Internet grafisch hervorgehoben für die Öffnung von Türen, Autos, Tresoren, insbesondere Notöffnungen, mit „ab 19.- €“ bzw. „nur 19.- €“ geworben. Die Ankündigung war mit einer Fußnote versehen.

Landgericht Fulda untersagt Werbung mit Auszeichnungen eines Mobilfunkanbieters

Mit Urteil vom 17.01.2014 hat das Landgericht Fulda einen Online-Händler für Mobilfunktarife und dazugehöriger Hardware zur Unterlassung der Werbung mit drei verschiedenen Siegeln verurteilt (Az. 7 O 48/13). Der Mobilfunkanbieter warb auf seiner Internetseite mit mehreren Test- und Gütesiegeln, unter anderem mit einem Siegel der Yatego GmbH. Das Siegel trug den Schriftzug „Yatego geprüfter Anbieter 2010“.

Fahrschulwerbung mit Gesamtpreisen nun rechtskräftig untersagt

Das Oberlandesgericht Celle (OLG Celle, Urteil vom 21.03.2013, Az. 13 U 134/12) hatte einer Fahrschule die Werbung für eine Führerscheinausbildung der Klasse B unter Herausstellung eines Pauschalpreises in Höhe von 1.450,00 Euro untersagt. Gegen dieses Urteil hatte die beklagte Fahrschule Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt. Der Bundesgerichtshof (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Januar 2014, Az. 1 ZR 71/13) hat die Beschwerde der beklagten Fahrschule gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.

Pkw-Führerschein inklusive Grundbetrag für 199 €?

Unter der Überschrift „Mobil: Pkw-Führerschein inklusive Grundbetrag“ bot eine Gutscheinplattform in einem Newsletter eine Führerscheinausbildung der Klasse B zum Preis von 199,00 € an. Dies mit dem Hinweis, dass der Kunde auf die Leistung der Fahrschule damit einen Rabatt von 51 Prozent erhalte. Tatsächlich deckte der so beworbene Gutschein neben dem Grundbetrag und den Vorstellungsentgelten für die Prüfung lediglich zwei Fahrstunden im praktischen Unterricht ab.

Neujahrsbonus mit Hindernissen

Ein Hersteller von elektronischen Geräten wie Handys, Tablets und Fernsehern bewarb im Dezember 2013 eine zeitlich befristete Aktion unter der Überschrift „Neujahrsbonus“. Auf einer dazu eingerichteten Internetseite wurden die Kunden aufgefordert, Mobiltelefone und Uhren zu erwerben mit dem Versprechen, dass der Hersteller der Geräte nach dem Kauf Beträge zwischen 50 € und 100 € dem Kunden erstattet.

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