BGH: Der Begriff „diplomiert“ verweist i.d.R. nicht auf den akademischen Grad „Diplom“
Nach einem aktuell veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) drückt die adjektivische Form „diplomiert“ in Deutschland nicht aus, dass eine Person berechtigt ist, den akademischen Grad „Diplom“ zu führen (Urteil vom 18.09.2013, Az. I ZR 65/12). Dies gelte vor allem für Berufe, deren Ausübung grundsätzlich keine entsprechende akademische Ausbildung voraussetze.