OLG Frankfurt zur Krankenkassenwerbung: Zusatzbeitrag ist kein „Variobeitrag“
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale die Berufung einer Krankenkasse gegen ein Urteil des Landgerichts Frankfurt zurückgewiesen. Dieses hatte der Krankenkasse untersagt, den Zusatzbeitrag im Sinne des § 242 SGB V als „Variobeitrag“ zu bewerben.
Der gesetzlich festgeschriebene allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 % der beitragspflichtigen Einnahmen. Bei Erwerbstätigen tragen die Versicherten und die Arbeitgeber die Beiträge aus dem Arbeitsentgelt jeweils zur Hälfte.