Automobile & Mobilität

Kennzeichnung von Reifen mit dem Europäischen Reifenlabel seit 01.11.2012 Pflicht im Handel mit Reifen

Seit dem 01.11.2012 müssen im Handel fast alle Reifen für vierrädrige Kraftfahrzeuge zur Personen- und Güterbeförderung (Pkw, Transporter, Busse, Lkw) mit dem europäischen Reifenlabel gekennzeichnet werden.

Das EU-Reifenlabel ähnelt dem bereits zum 01.12.2011 eingeführten Energieeffizienzlabel für Pkw. Es enthält Informationen über den Rollwiderstand des Reifens (stilisierte Tankstellenzapfsäulensymbol), die Nasshaftung des Reifens (stilisierte Regenwolke) und das externes Rollgeräusch des Reifens

Fahrzeugbörsen im Internet als virtueller Verkaufsraum i.S.v. Anlage 4 Abschnitt II Nr. 4 zu § 5 Pkw EnVKV

Als zum 01.12.2011 die geänderten Bestimmungen der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungs-verordnung (Pkw-EnVKV) in Kraft traten, war umstritten, ob die Auftritte von Kfz-Händlern in Fahrzeugbörsen im Internet wie www.mobile.de oder www.autoscout24.de „virtuelle Verkaufsräume“ sind oder ob es sich bei den inserierten Fahrzeugen nur um mit Zeitungsinseraten vergleichbare Inserate im Internet handelt. Gegebenenfalls müsste auf der jeweiligen Fahrzeugdetailseite die Angabe der CO2-Effizienzklasse zusammen mit dem farbigen CO2-Label erfolgen.

Umschulungsangebot zum Berufskraftfahrer durch einen Bildungsträger ist keine Fahrschulwerbung

Ein Bildungsträger bot in einer Zeitungsanzeige für Arbeitslose verschiedene Umschulungsmöglichkeiten in der Logistikbranche an. Angeboten wurden insbesondere Umschulungen für Kurier- und Servicefahrer, aber auch Berufskraftfahrer. In der Zeitungswerbung wurde darauf hingewiesen, dass die Ausbildungen jeweils mit Praktikum und vielen Zusatzleistungen angeboten werden. Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Werbung als irreführend im Sinne von § 5 UWG, weil nach ihrer Auffassung durch die Werbeanzeige der Eindruck erweckt würde, dass der Bildungsträger Leistungen einer Fahrschule anbiete

Werbung mit einer Preisgegenüberstellung bei gebrauchten Kfz

Das Landgericht Osnabrück hat mit Urteil vom 09.07.2012, Az. 16 O 37/12 entschieden, dass im Zusammenhang mit dem Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen mit Preisgegenüberstellungen, bei denen dem verlangten Preis ein „ehem. NP“ gegenübergestellt wird dann nicht geworben werden darf, wenn nicht erläutert wird, um welchen Preis es sich bei dem so bezeichneten Preis handelt.

Keine Werbung mit dem Fortbildungsseminar für Fahranfänger

Zum 31.12.2010 ist der Modellversuch „2. Fahrausbildungsphase mit dem Fortbildungsseminar“ für Fahranfänger bundesweit ausgelaufen. So genannte FSF-Seminare können also von Fahrschulen nicht mehr durchgeführt und damit auch nicht mehr beworben werden.

Ungeachtet dessen warb eine Fahrschule in Westfalen auf ihrer Internetseite mit einem Zeitungsarti-kel, der anlässlich des 25-jährigen Fahrschuljubiläums in der örtlichen Presse erschienen war.

Angaben im Zusammenhang mit TÜV-GS-Zeichen

Ein Autoteilehändler bewarb im Internet verschiedene Produkte seines Sortiments. Unter anderem bot er Waren unter Hinweis auf „TÜV-GS-Zeichen“ an, so auch eine Fußluftpumpe, deren Produktmerkmale er detailliert auflistete und im Rahmen der Produktbeschreibung ausführte:

„Das Produkt verfügt über TÜV- und GS-Prüfzertifikat“

Zudem wurde darauf hingewiesen, dass auch der Pumpenschlauch „TÜV/GS geprüft“ sei.

Telefonat zur Erforschung der Kundenzufriedenheit im Anschluss an Abwicklung eines Auftrages ist Werbung i.S.v. § 7 Absatz 2 Nr. 2 UWG

Ein Anwalt hatte in einem Filialbetrieb eines internationalen Autoglaskonzerns einen Steinschlag in der Windschutzscheibe des Firmenfahrzeuges seiner Kanzlei reparieren lassen. Bei der telefonischen Vereinbarung des Reparaturtermins hatte er seine Handynummer „für den Fall der Fälle“ angegeben. Kurze Zeit nach Abwicklung des Auftrages erfolgt der Anruf eines Marktforschungsinstituts, ansässig in London, das von dem Autoglaskonzern beauftragt worden war, die Zufriedenheit des Kunden mit der Abwicklung des Auftrages zu „erforschen“. Da der Anwalt in die telefonische Kontaktaufnahme zu Werbezwecken nicht eingewilligt hatte, mahnte die Wettbewerbszentrale wegen unlauterer Telefonwerbung ab.

Testfahrten einer Fahrschule sind unzulässig.

Ein Fahrlehrer bot aus Anlass eines sogenannten „Kartoffelfestes“ an, dass Jugendliche, die nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis waren, Testfahrten im Fahrschulwagen durchführen konnten. Die Fahrten wurden dabei in einem Teilbereich der öffentlichen Straßenverkehrfläche, die lediglich mit kleinen Pylonen und Flatterband abgegrenzt war, durchgeführt.

Gabelstaplerkurs ohne Mehrwertsteuer

Ein Kraftverkehrsmeister bot in einer Tageszeitung die Durchführung von Gabelstaplerausbildungen an mit dem Hinweis, dass er jede Woche entsprechende Kurse für den Erhalt eines Staplerscheins abhalten wollte. Sowohl in der Zeitungsanzeige als auch in der im Internet wiedergegebenen Werbung gab er an, dass dieser Kurs ab 90 € zu buchen sei, wobei in kleiner Schrift der Hinweis erfolgte „zzgl. MwSt“. In der genannten Kursgebühr war also die vom Kunden grundsätzlich zu zahlende Mehrwertsteuer nicht enthalten.

Pkw-EnVKV auch für Vorführwagen

Der Bundesgerichthof (BGH) hat mit Urteil vom 21.12.2011, Az. I ZR 190/10 entschieden, dass die Regelungen der Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen (Pkw-EnVKV) auch für Vorführwagen gelten können.

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