Ergopraktiker und ärztlich geprüfter Schlafberater – irreführende Bezeichnungen für Matratzenverkäufer
Das von der Wettbewerbszentrale verklagte Unternehmen stellt unter anderem Matratzen her. Es erlaubt Bettwarenverkäufern die Verwendung eines „Siegels“, das wie folgt aussieht: In der Mitte eines Kreises befindet sich neben dem Namen des Unternehmens der Hinweis „Ergopraktiker“. Diesen Begriff hat sich die Beklagte als Wortmarke eintragen lassen.