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Gesundheit

OLG Karlsruhe verbietet Prämienprogramm eines Herstellers von Brillengläsern

Maßnahmen von Medizinprodukteherstellern zur Förderung des Absatzes durch gewerbliche Abnehmer sind insbesondere im Bereich der Wertreklame nur in engen Grenzen möglich, weil das Zuwendungsverbot des § 7 HWG mit seinem ausgeprägtem Regel-/Ausnahmecharakter hier wenig Spielraum lässt. Die Firma Essilor als einer der weltführenden Hersteller von Brillengläsern musste dies in Bezug auf sein Partnerprogramm durch ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Oktober 2013 zum Az. 4 U 95/13 erfahren.

Neue Festbeträge in der Hörgeräteversorgung

Am 01.11.2013 treten für die Versorgung von schwerhörigen Versicherten (mit Ausnahme der an Taubheit grenzenden schwerhörigen Versicherten) neue Festbeträge in Kraft. Gemäß Beschluss des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) aus Juli 2013 beträgt der Festbetrag für ein Hörgerät dann 733,59 €. Der Abschlag für das zweite Hörgerät bei einer beidohrigen Versorgung liegt zukünftig bei 146,72 €. Zeitgleich werden die Anforderungen an erstattungsfähige Hörgeräte strenger. Technischer Mindeststandard ist ab November ein Gerät mit Digitaltechnik, das mindestens vier getrennt regelbare Frequenzbereiche besitzt.

EuGH bestätigt Auffassung der Wettbewerbszentrale: Auch für Krankenkassen gilt das Wettbewerbsrecht

Mit Urteil vom 3.10.2013 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Mitgliederwerbung einer Krankenkasse dem Wettbewerbsrecht unterliegt (Rs. C-59/12). Krankenkassen seien in diesem Zusammenhang als Gewerbetreibende im Sinne der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken anzusehen. Folglich müssten sich deren Werbeaktivitäten auch am Wettbewerbsrecht messen lassen.

EuGH entscheidet über Anforderungen an „Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos“

Mit Urteil vom 18.07.2013 (Rs. C-299/12 – Green Swan) hat der EuGH auf die Vorlagefrage des Obersten tschechischen Verwaltungsgerichts entschieden, wann eine gesundheitsbezogene Aussage eine „Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos“ i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 Health Claims Verordnung (HCVO) darstellt. Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 HCVO ist eine Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass der Verzehr einer Lebensmittelkategorie, eines Lebensmittels oder eines Lebensmittelbestandteils einen Risikofaktor für die Entwicklung einer Krankheit beim Menschen deutlich sinkt.

OLG Düsseldorf zum Pillentaxi

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat einem Apotheker untersagt, apothekenpflichtige Arzneimittel im Rahmen der Botenzustellung durch Auszubildende an Kunden abgeben zu lassen, wenn nicht zuvor eine persönliche Beratung durch entsprechend qualifiziertes pharmazeutisches Personal in der Apotheke stattgefunden hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2013, Az. I-20 U 116/12). Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale. Gegenstand des Rechtsstreits war die Auslieferung durch ein so genanntes „Pillentaxi“, bei dem telefonisch in der Apotheke bestellte Arzneimittel durch Boten dem Kunden zugestellt werden.

Generalanwalt beim EuGH: Mitgliederwerbung einer Krankenkasse unterliegt dem Wettbewerbsrecht

Der Generalanwalt beim EuGH hat in seinen Schlussanträgen vom 04.07.2013 (Rechtssache C 59/12) dem Gerichtshof vorgeschlagen, die Lauterkeitsrichtlinie dahingehend auszulegen, dass eine mit einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe betraute Einrichtung des öffentlichen Rechts wie eine Krankenkasse als „Gewerbetreibender“ eingestuft werden kann, wenn sie sich mit einer kommerziellen Werbung an die Verbraucher wendet. Den Schlussanträgen des Generalanwalts liegt ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs vor.

Neue Kosmetikverordnung ab 11. Juli 2013

Am 11. Juli 2013 tritt die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (EU-KosmetikVO) in Kraft. Ziel der Verordnung ist die Harmonisierung der Rechtsvorschriften über kosmetische Mittel in der Gemeinschaft und die Gewährleistung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus (Erwägungsgrund 4). Die Verordnung gilt unmittelbar und ohne Umsetzungsakt in den jeweiligen Mitgliedsstaaten.

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