LG Stuttgart untersagt wettbewerbswidriges Führen der Berufsbezeichnung „Architekt“ und des Titels „Professor“
Das Führen der Berufsbezeichnung „Architekt“ u. ä. sowie die Verwendung von Wortbildungen wie z. B. „Architekturbüro“ sind nur dann zulässig, wenn der Verwender dieser Bezeichnungen in der Architektenliste bei der zuständigen Architektenkammer eingetragen ist. Trotz eindeutiger Rechtslage gehen bei der Wettbewerbszentrale nach wie vor Beschwerden gegen die unzulässige Verwendung dieser Berufsbezeichnungen ein.
