Das Bundeskartellamt gibt mit der neuen Bagatellbekanntmachung (Nr. 18/2007 vom 13.03.2007) kleinen und mittleren Unternehmen Hinweise darauf, wann die Behörde Kooperationsabreden wegen geringer wettbewerbsbeschränkender Bedeutung nicht verfolgen wird.
Das Kartellgesetz gestattet mittelständischen Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen Kooperationen als Nachteilsausgleich. Solche Kooperationen müssen seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2005 nicht mehr bei den Kartellbehörden gemeldet werden. Vielmehr müssen die Unternehmen selbst einschätzen, ob eine Vereinbarung kartellrechtlich zulässig ist. Hierzu hat das Bundeskartellamt eine neue Bagatellbekanntmachung und ein neues Merkblatt veröffentlicht, um ihnen bei der Einschätzung von kartellrechtlich zulässigen Kooperationen mehr Rechtssicherheit zu geben.
Folgende Fälle wird das Bundeskartellamt regelmäßig nicht aufgreifen und keine Verfahren einleiten: Absprachen zwischen Wettbewerbern (horizontale Vereinbarungen) ohne sog. Kernbeschränkungen (insbesondere Preis- oder Quotenabsprachen) fallen unter diese Regelung, wenn der gemeinsame Marktanteil unter 10 % liegt, bei Vertikalvereinbarungen (Vereinbarungen von Unternehmen unterschiedlicher Marktstufe) liegt die Schwelle bei 15%. Diese Schwellenwerte entsprechen der Praxis der Europäischen Kommission und sind nicht auf kleine und mittlere Unternehmen beschränkt.
Weiterführende Hinweise
Bagatellbekanntmachung Nr. 18/2007 des Bundeskartellamtes >>
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