Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jüngst entschieden, dass einzelne Klauseln der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) bei Verwendung gegenüber Verbrauchern auch dann einer Einzelkontrolle nach den §§ 307 ff. BGB unterliegen, wenn die VOB/B als Ganzes vereinbart wurde (Urteil vom 24.07.2008, Az. VII ZR 55/07).
Bei der VOB/B handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die von einem Gremium entwickelt wurden, welches die Interessen beider Vertragsparteien gleichermaßen berücksichtigt hat. Diese Ausgewogenheit führte dazu, dass die Rechtsprechung bisher einzelne Klauseln der VOB/B nicht dahingehend überprüft hat, ob ein Vertragspartner unangemessen benachteiligt wird, wenn die VOB/B als Ganzes vereinbart wurde.
Nach der aktuellen BGH-Entscheidung ist diese Privilegierung der VOB/B als Ganzes aber nur dann gerechtfertigt, wenn kein Verbraucher Vertragspartner ist. Dies wird damit begründet, dass die Interessen der Verbraucher bei der Aufstellung der VOB/B nicht in dem Maße berücksichtigt wurden wie die Interessen der sonstigen Baubeteiligten, und dass Verbraucher in der Regel in geschäftlichen Dingen unerfahren sind und eines besonderen Schutzes bedürfen.
Allerdings hat der Senat eine Entscheidung in Bezug auf die beanstandeten einzelnen Klauseln nicht selbst getroffen. Die Sache wurde vielmehr zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück verwiesen.
Quelle und weiterführende Informationen:
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.07.2008, Az. VII ZR 55/07 >>
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