Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26. Oktober 2006 das angefochtene Urteil des Landgerichts Siegen zum „Krombacher Regenwaldprojekt“ aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an die Vorinstanz zurückverwiesen (Az. I ZR 97/04).
Die Wettbewerbszentrale hatte eine Werbeaktion der Krombacher Brauerei als wettbewerbswidrig beanstandet. Die Brauerei hatte von Mai bis Juli 2003 für ihr sog. „Regenwald-Projekt“ mit dem Versprechen geworben, der Kauf eines Kastens „Krombacher“ diene dem nachhaltigen Schutz von 1qm Regenwald in Afrika. Tatsächlich bestand das Engagement der Brauerei jedoch in einer Spende pro verkauftem Kasten Bier, mit der verschiedene Aktionen einer Umweltorganisation unterstützt wurden. Ein gebietsweiser Schutz im Sinne einer Gleichsetzung von „1 Kasten Bier = 1 qm Schutz des Regenwaldes“, wie ihn der Werbeslogan nahe legt, erfolgte hingegen nicht. Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale war deshalb zwar das Sponsoring als solches auch in Verknüpfung mit dem Bierabsatz zulässig, die konkrete werbliche Ankündigung ohne genaue Angabe des Spendenanteils bzw. der Höhe der Zuwendung aber intransparent und im Ergebnis irreführend.
Diese Rechtsauffassung wurde vom Landgericht Siegen bestätigt, welches der auf Unterlassung gerichteten Klage der Wettbewerbszentrale stattgegeben hatte. Das Gericht vertrat die Ansicht, dass die beanstandete Spendenformel größere Schutzerwartungen wecke, als die Brauerei wahrhalten könne. Das seinerzeitige tatsächliche Engagement der Brauerei durch Unterstützung verschiedener Aktionen des WWF erfülle nicht das Werbeversprechen des direkten proportionalen Schutzes „1 Kasten Krombacher = 1 qm Regenwald“.
Die hiergegen eingelegte Sprungrevision der Brauerei hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf und wies die Sache an das Instanzgericht zurück. Der zuständige I. Zivilsenat befand nun, bei Sponsoringwerbung bestehe keine allgemeine Verpflichtung, den Verbraucher über die Art und Weise der Unterstützung oder die Höhe der Zuwendung zu informieren. Der Gesetzgeber habe sich im Rahmen der UWG-Reform ausdrücklich gegen ein allgemeines Transparenzgebot entschieden. Die Verpflichtung zu aufklärenden Angaben könne daher – wie in den Fällen der Wertreklame – nur dann angenommen werden, wenn andernfalls die Gefahr einer unlauteren Beeinflussung des Verbrauchers durch Täuschung über den tatsächlichen Wert des Angebots, insbesondere über den Wert einer angebotenen Zusatzleistung gegeben sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Soweit ein Unternehmer verspreche, ein bestimmtes Projekt zu unterstützen, bestehe der zusätzliche Kaufanreiz darin, dass der Verbraucher sich mit dem Kauf der Ware auch für das entsprechende Ziel engagieren könne. Wenn der Werbende nach Art und Umfang keine näher bestimmte Leistung versprochen habe, erwarte der Verbraucher deshalb nur, dass das werbende Unternehmen zeitnah überhaupt eine Sponsoringleistung erbringe und diese nicht so geringfügig sei, dass sie die werbliche Herausstellung nicht rechtfertige.
Die angegriffenen Werbemaßnahmen könnten daher nur unter dem Gesichtspunkt der irreführenden Werbung wettbewerbswidrig sein, wenn die beklagte Brauerei in ihrer Werbung zur Förderung des Regenwald-Projekts mehr versprochen als sie tatsächlich an Leistung erbracht habe und dadurch die berechtigten Erwartungen der Verbraucher in relevanter Weise enttäuscht worden seien. Da hierzu das Gericht in der angefochtenen Entscheidung keine bzw. keine ausreichenden Feststellungen getroffen hatte, wurde die Sache an das Instanzgericht zurückverwiesen.
Entsprechend hat der Bundesgerichtshof auch das Parallelverfahren eines anderen Klägers beurteilt (Az. I ZR 33/04).
Kurzkommentar Dr. Reiner Münker, Geschäftsführendes Präsidiumsmitglied der Wettbewerbszentrale
Es wurde die Chance vertan, im öffentlichkeitswirksamen Bereich der Sponsoringwerbung für transparenten Wettbewerb zu sorgen.
Sponsoring erfährt eine zunehmend wichtigere Bedeutung auch im Zusammenhang mit dem Produktabsatz. Der Wettbewerb beim Absatz bestimmter Produkte wird damit stärker vom eigentlichen Produkt weg hin zur Sponsoringleistung verlagert. Durch entsprechende vollmundige Sponsoringversprechen wird versucht, den Wettbewerb um den Kunden zu gewinnen, der auf diese Weise durchaus in unsachlicher Weise beeinflusst werden kann. Wir hätten uns daher im Sinne eines fairen und transparenten Wettbewerbs gewünscht, wenn der BGH den werbenden Unternehmen hier Klarheit und Offenheit abverlangt hätte.
Wettbewerb funktioniert dann am besten, wenn die Unternehmen klar anzugeben haben, welcher Anteil des Kaufpreises einem konkreten Spendenziel zugeführt wird. Verbraucher wissen dann woran sie sind und können im Sinne der europäischen Vorgaben eine „informierte“ Entscheidung treffen. Wettbewerber müssen sodann, um besser zu sein, ebenfalls klare Fakten benennen. Gerade durch eine derartige faire Information der Marktbeteiligten wird echter Wettbewerb stimuliert.
Nunmehr bleibt abzuwarten, wie die nochmals mit der Sache befassten Instanzgerichte vor dem Hintergrund der BGH-Entscheidung den Vorwurf der Irreführung bewerten werden.
Weiterführender Link
– Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs, Nr. 147/2006, 27.10.2006
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