In einem aktuell veröffentlichten Urteil kommt der Bundesgerichtshof (BGH) zu dem Ergebnis, dass in einer Fernsehwerbung zu einem Gewinnspiel der Hinweis „Teilnahmekarten sind separat im Handel erhältlich“ als Information zu den Teilnahmebedingungen ausreichend ist (Urteil vom 09.07.2009, Az. I ZR 64/07). Es liegt darin kein Verstoß gegen § 4 Nr. 5 UWG vor, wonach ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn bei einem Gewinnspiel mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angegeben werden.
Der BGH führt aus, dass bestimmte Werbemedien wie das Fernsehen für ausführliche Informationen über Teilnahmebedingungen von Gewinnspielen aus medienimmanenten Gründen nicht geeignet sind. Dies habe Einfluss auf den Umfang der Informationspflicht. Der Umfang von Informationspflichten hänge häufig von der Art des Kommunikationsmittels ab. In deutlich höherem Maße als Printmedien sei das Fernsehen ein „flüchtiges“ Medium, bei dem grundsätzlich eine erhebliche Gefahr bestehe, dass Informationen nicht oder nur unzureichend wahrgenommen werden. Ein Hinweis auf andere Informationsquellen könne dann notwendig, aber auch ausreichend sein. Sei die Teilnahme des Verbrauchers an dem Gewinnspiel aufgrund der Fernsehwerbung noch nicht ohne Weiteres – etwa aufgrund der Angabe einer Rufnummer – möglich, könne es nach den konkreten Umständen des Falles genügen, auf weiterführende Hinweise zu den Teilnahmebedingungen in leicht zugänglichen Quellen zu verweisen (vgl. BGH, Urteil v. 11.03.2009, Az. I ZR 194/06 – Geld-zurück-Garantie II, Wettbewerbsrecht Aktuell 11/2009), etwa auf eine Internetseite oder im Handel erhältliche Teilnahmekarten.
Weiterführende Informationen:
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.07.2009, Az. I ZR 64/07 – FIFA-WM-Gewinnspiel >>
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