versprochen, wenn diese sich verpflichteten Zigaretten, die weniger als € 2,75 pro Schachtel kosten, für den Kunden nicht sichtbar auszustellen.
Das Landgericht Köln hat LEKKERLAND-TOBACCOLAND mit Beschluss vom 7.8.2003 (AZ. 31 O 506/03) dieses Vorgehen untersagt. Der Antrag wurde von der Wettbewerbszentrale im Wege der einstweiligen Verfügung gestellt.
Weitere Informationen erhalten Sie in der Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale.
Quelle: Urteil des Landgerichts Köln
Weitere aktuelle Nachrichten
-
OLG Frankfurt am Main: „Arzt für ästhetische Medizin“ ist irreführend
-
Was ist nachhaltiger Anbau? Wettbewerbszentrale beanstandet Fertiggericht
-
Wettbewerbszentrale erhebt Klage gegen dm wegen des Verkaufs von Arzneimitteln
-
Medizinisches Cannabis: Grundsatzverfahren der Wettbewerbszentrale vor dem BGH
-
Marktplatzriese Amazon: BKartA verbietet Preiskontrolle der Händler
