versprochen, wenn diese sich verpflichteten Zigaretten, die weniger als € 2,75 pro Schachtel kosten, für den Kunden nicht sichtbar auszustellen.
Das Landgericht Köln hat LEKKERLAND-TOBACCOLAND mit Beschluss vom 7.8.2003 (AZ. 31 O 506/03) dieses Vorgehen untersagt. Der Antrag wurde von der Wettbewerbszentrale im Wege der einstweiligen Verfügung gestellt.
Weitere Informationen erhalten Sie in der Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale.
Quelle: Urteil des Landgerichts Köln
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