Nach einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) müssen bei Komplettküchenangeboten mit Elektrohaushaltsgeräten bereits in der Werbung die Hersteller oder Marken und Typenbezeichnungen der gezeigten, im Preis inbegriffenen Elektrogeräte angegeben werden (BGH, Urteil vom 02.03.2017, Az. I ZR 41/16 – Komplettküchen).
Dem Verfahren lagen Küchenangebote zugrunde, welche als All-inclusive-Angebote einschließlich Elektrogeräte mit Ca.-Massangaben und Lieferung beworben wurden. Die Elektrogeräte konnten nicht identifiziert werden, da die Herstellerangaben oder Marken und Typenbezeichnungen in der Werbung vollständig fehlten.
Nach BGH handelt es sich dabei um wesentliche Informationen, deren Vorenthalten zur Irreführung der Verbraucher führen kann. Erst diese Informationen ermöglichten es dem Verbraucher, die Geräte zu identifizieren und die Komplettküchenangebote mit Angeboten von Wettbewerbern zu vergleichen. Der Verbraucher benötige somit diese Angaben, um eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Sofern keine besonderen Umstände vorliegen, sei ein Vorenthalten dieser Informationen grundsätzlich geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er bei Kenntnis der fehlenden Informationen nicht getroffen hätte. Zu dieser geschäftlichen Entscheidung gehöre nicht nur die Entscheidung über den Erwerb eines Produktes, sondern auch der damit unmittelbar zusammenhängende Entschluss des Betretens eines Geschäfts.
Im konkreten Fall konnte das beklagte Unternehmen seinerseits keine Umstände nachweisen, warum die Information für die Verbraucherentscheidung nicht erforderlich gewesen sein soll.
Bereits mit Urteil vom 19.02.2014, Az. I ZR 17/13 – Typenbezeichnung – hatte der BGH in einem Fall der Wettbewerbszentrale für die Bewerbung von Elektrohaushaltsgeräten in Prospekten entschieden, dass es sich bei der Typenbezeichnung um eine wesentliche Information handelt, die der Unternehmer bereits in der Werbung für Elektrohaushaltsgeräte angeben muss.
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es
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