Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass ein Unternehmer in einer von ihm selbst formulierten Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen nicht zwingend eine Telefonnummer angeben muss, wenn diese auf seiner Website leicht auffindbar ist (BGH, Beschl. vom 25.02.2025, Az. VIII ZR 143/24 – kein Verfahren der Wettbewerbszentrale). Geklagt hatte ein Fahrzeugkäufer gegen einen Händler. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Der BGH wies nun die Nichtzulassungsbeschwerde des Fahrzeugkäufers zurück.
Telefonnummer war auffindbar
Ein Verbraucher hatte im Februar 2022 online ein Neufahrzeug bei einem Händler gekauft. Die Händlerfirma verwendete eine Widerrufsbelehrung, in der sie ihre Postadresse und E-Mail-Adresse aufführte, nicht jedoch ihre Telefonnummer. Diese war auf der Website des Unternehmens im Impressum und unter „Kontakt“ zu finden. Der Käufer widerrief seine Vertragserklärung nach über einem Jahr. Er argumentierte, die Widerrufsbelehrung sei wegen der fehlenden Telefonnummer unwirksam, sodass die Widerrufsfrist länger laufe.
Richtlinienkonforme Auslegung
Der BGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und sah keinen Revisionsgrund. Er betonte, dass eine Widerrufsbelehrung nicht zwingend eine Telefonnummer enthalten müsse, sofern die Kundschaft durch andere Kommunikationsmittel schnell und effizient mit dem Händler in Kontakt treten könnte. Zudem sei die Telefonnummer ohne Weiteres auf der Website zugänglich gewesen. Die Entscheidung stützt sich offenbar auf eine richtlinienkonforme Auslegung der Vorgaben zur Widerrufsbelehrung (Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB). Eine verlängerte Widerrufsfrist sei offenkundig nicht gerechtfertigt, einer Vorlage an den EuGH bedürfe es nicht.
Weiterführende Informationen
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes Nr. 041/2025 vom 26.02.2025 >>
kok
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