Der BGH hat aktuell (Urteil v. 15.05.2017, Az. VI ZR 135/13) auf der Grundlage des EuGH-Urteils v. 19.10.2016 (Rs. C-582/14 – Patrick Breyer ./. Bundesrepublik Deutschland) entschieden, dass dynamisch vergebene IP-Adressen personenbezogene Daten sind. Dennoch sollen Webseitenbetreiber IP-Adressen unter bestimmten Umständen auch ohne Einwilligung des Nutzers speichern dürfen.
Der BGH vertritt die Auffassung, dass IP-Adressen von einem Webseitenbetreiber auch über das Ende eines Seitenaufrufs hinaus gespeichert werden dürfen, sofern dies erforderlich ist, um die Funktionsfähigkeit einer Webseite aufrechtzuerhalten. Weiter stellt der BGH klar, dass es dabei allerdings „einer Abwägung mit dem Interesse und den Grundrechten und -freiheiten der Nutzer“ bedarf.
Diese Abwägung konnte der BGH im Streitfall auf der Grundlage der vom Berufungsgericht – dem LG Berlin – getroffenen Feststellungen nicht abschließend vornehmen, weshalb der Fall nun am LG Berlin neu verhandelt werden muss. Aufgabe des LG Berlin ist es nun zu prüfen, ob die Speicherung der IP-Adressen des Klägers über das Ende des Nutzungsvorgangs hinaus erforderlich ist, um die generelle Funktionsfähigkeit der jeweils in Anspruch genommenen Dienste zu gewährleisten. Dabei sind nach Ansicht des BGH auch die Gesichtspunkte der Generalprävention und der Strafverfolgung zu berücksichtigen.
Worum geht es konkret?
In dem Fall geht es um die Klage eines Internetnutzers gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Unterlassung der Speicherung von dynamischen IP-Adressen. Er wendet sich dagegen, dass die von ihm abgerufenen Websites von Einrichtungen des Bundes seine IP-Adressen sowie den Zeitpunkt des Zugriffs aufzeichnen und speichern.
Bei einer Vielzahl allgemein zugänglicher Internetportale des Bundes werden alle Zugriffe in Protokolldateien festgehalten mit dem Ziel, Angriffe abzuwehren und die strafrechtliche Verfolgung von Angreifern zu ermöglichen. Dabei werden unter anderem der Name der abgerufenen Seite, der Zeitpunkt des Abrufs und die IP-Adresse des zugreifenden Rechners über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus gespeichert.
Weiterführende Informationen
Pressemitteilung des BGH vom 16.05.2017 >>
Beschluss des BGH v. 28.10.2014 >> aus der Rechtsprechungsdatenbank des Bundesgerichtshofs
Urteil des EuGH v. 19.10.2016, Rs. C-582/14 >> aus der EU-Rechtsprechungsdatenbank curia.europa
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Datenschutz/Online Marketing >>
tw/cb
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