Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens unwirksam ist, wenn sie vorsieht, dass die Mindestvertragslaufzeit erst mit der Freischaltung eines Glasfaseranschlusses beginnt (Urt. v. 08.01.2026, Az. III ZR 8/25, kein Verfahren der Wettbewerbszentrale).
Geklagt hatte ein Verbraucherverband gegen einen Glasfaseranbieter. Dieser verwendete in Verbraucherverträgen eine Klausel, wonach die anfängliche Mindestlaufzeit von 12 oder 24 Monaten erst mit der Freischaltung des Anschlusses zu laufen beginnen sollte. Der III. Zivilsenat wies die Revision des Anbieters zurück und bestätigte damit die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts aus der Vorinstanz.
Im Einzelfall problematische Bindung über mehr als 24 Monate
Die Klausel ist nach Auffassung des BGH gemäß § 309 Nr. 9 Buchst. a (sowie § 307 Abs. 1 Satz 1) BGB unwirksam. Danach sind AGB-Klauseln unzulässig, die eine den Vertragspartner länger als zwei Jahre bindende Laufzeit vorsehen. Das Gericht argumentiert, die Vertragslaufzeit beginne mit dem Vertragsschluss und nicht erst mit der Leistungserbringung. Die beanstandete Klausel könne jedoch dazu führen, dass die Kundschaft tatsächlich länger als 24 Monate gebunden sei. Etwa könne zwischen Vertragsschluss und Freischaltung des Anschlusses ein längerer Zeitraum liegen.
Zugleich stellte der BGH klar, dass sich aus dem Telekommunikationsgesetz (TKG) keine andere Beurteilung ergebe.
Weiterführende Informationen
Pressemitteilung Nr. 004/2026 des Bundesgerichtshofes
kok
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