Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10.12.2015, Az. I ZR 222/13 entschieden, dass die Bewerbung des Mehrfruchtsaftes „Rotbäckchen“ mit den Aussagen „Lernstark“ und „Mit Eisen… zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ erlaubt ist, da es sich um zulässige gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health Claims Verordnung) handelt.
Der klagende Verbraucherverband hatte die Aufmachung des Produktes wegen Verstoßes gegen Vorschriften der Health Claims Verordnung beanstandet. Das Landgericht Koblenz hatte der Klage noch stattgegeben (LG Koblenz, Urteil vom 01.03.2013, Az. 16 O 172/12). Das Oberlandesgericht Koblenz hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Nach Auffassung des Oberlandesgericht Koblenz handele es sich bei den obigen Aussagen um unzulässige gesundheitsbezogene Angaben in Form von Angaben über die Gesundheit von Kindern gemäß Art. 10 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 b Health Claims Verordnung (OLG Koblenz, Urteil vom 11.12.2013, Az. 9 U 405/13).
Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision hat zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage geführt. Die Verwendung der speziellen gesundheitsbezogenen Angaben „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ und „Lernstark“ sei von der zugelassenen Angabe „Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei“ gedeckt. Die Angabe „Lernstark“ stelle einen Verweis im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Health Claims Verordnung dar, der deshalb zulässig sei, weil ihr die zugelassene Angabe „Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei“ beigefügt sei.
Weiterführende Informationen:
Pressemitteilung des BGH vom 10.12.2015 >>
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